Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 47 
als ihre dienstlichen Dorgesetzten, das Bewußtsein ihrer Der- 
antwortlichkeit und die Dorschriften der Derfassung. 
Das Notverordnungsrecht ist nun aber meines Erachtens der- 
art an die in Krt. 63 genannten Doraussetzungen und Bedingungen 
gebunden, daß es ohne deren Dorliegen schlechthin nicht denk- 
bar ist. Insbesondere ist daran festzuhalten, daß das Not- 
verordnungsrecht nur dann zur Kusübung gelangen darf, wenn 
der Landtag nicht versammelt ist. Denn in Krt. 63 Drb U. ist 
nur deshalb eine Kusnahme von dem Grundsatze, daß die gesetz- 
gebende Gewalt durch den Rönig und die beiden Kammern 
gemeinschaftlich ausgeübt wird (Krt. 62 Drb.), aufgestellt, 
weil Sälle eintreten können, wo während des Nichtversammelt- 
seins des Landtags ein Tätigwerden der Legislative so dringend 
geboten erscheint, daß die Berufung desselben nicht abgewartet 
werden kann. SLür diesen Rechtscharakter der Notverordnung 
als einer Ausnahmebestimmung, eines Notbehelfs, spricht nament- 
lich cuch die Dorschrift des Satz 2 Krt. 63 Drd., nach der die 
Notverordnungen den Kemmern bei ihrem nächsten Zusammen- 
tritt sofort vorzulegen sind. Ist es nun aber, wie bezüglich der 
kommandierenden Generale und FLestungskemmandanten, völlig 
belanglos, ob die Kemmern versammelt sind oder nicht, dann 
wird die Befugnis aus Krt. 65 Drd U. dadurch gänzlich ihres 
rechtlichen Charakters als einer Ermächtigung zum Erlaß von 
interimistischen oder Notverordnungen entkleidet. Es handelt 
sich dann nicht mehr um ein außerordentliches, provisorisches 
Gesetzgebungsrecht des Inhabers der vollziehenden Gewalt, 
sondern geradezu um eine Ermächtigung des letzteren zum Erlaß 
von Gesetzen jeder Krt. Es ist aber gerade Sinn und Zweck der 
Bestimmung des § 4 B36., die Militärbefehlshaber auf die 
Machtbefugnisse der vollziehenden Gewalt zu beschränken. Anderen- 
falls hätte man auch die gesetzgebende Gewalt auf die Militär-
	        
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