C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 47
als ihre dienstlichen Dorgesetzten, das Bewußtsein ihrer Der-
antwortlichkeit und die Dorschriften der Derfassung.
Das Notverordnungsrecht ist nun aber meines Erachtens der-
art an die in Krt. 63 genannten Doraussetzungen und Bedingungen
gebunden, daß es ohne deren Dorliegen schlechthin nicht denk-
bar ist. Insbesondere ist daran festzuhalten, daß das Not-
verordnungsrecht nur dann zur Kusübung gelangen darf, wenn
der Landtag nicht versammelt ist. Denn in Krt. 63 Drb U. ist
nur deshalb eine Kusnahme von dem Grundsatze, daß die gesetz-
gebende Gewalt durch den Rönig und die beiden Kammern
gemeinschaftlich ausgeübt wird (Krt. 62 Drb.), aufgestellt,
weil Sälle eintreten können, wo während des Nichtversammelt-
seins des Landtags ein Tätigwerden der Legislative so dringend
geboten erscheint, daß die Berufung desselben nicht abgewartet
werden kann. SLür diesen Rechtscharakter der Notverordnung
als einer Ausnahmebestimmung, eines Notbehelfs, spricht nament-
lich cuch die Dorschrift des Satz 2 Krt. 63 Drd., nach der die
Notverordnungen den Kemmern bei ihrem nächsten Zusammen-
tritt sofort vorzulegen sind. Ist es nun aber, wie bezüglich der
kommandierenden Generale und FLestungskemmandanten, völlig
belanglos, ob die Kemmern versammelt sind oder nicht, dann
wird die Befugnis aus Krt. 65 Drd U. dadurch gänzlich ihres
rechtlichen Charakters als einer Ermächtigung zum Erlaß von
interimistischen oder Notverordnungen entkleidet. Es handelt
sich dann nicht mehr um ein außerordentliches, provisorisches
Gesetzgebungsrecht des Inhabers der vollziehenden Gewalt,
sondern geradezu um eine Ermächtigung des letzteren zum Erlaß
von Gesetzen jeder Krt. Es ist aber gerade Sinn und Zweck der
Bestimmung des § 4 B36., die Militärbefehlshaber auf die
Machtbefugnisse der vollziehenden Gewalt zu beschränken. Anderen-
falls hätte man auch die gesetzgebende Gewalt auf die Militär-