48 C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
befehlshaber übergehen lassen. Würde man der Ansicht v. Pelar—
gus'’ folgen, dann würde den Militärbefehlshabern nach § 4
B36. eine weit größere Macht zufallen, als der Nönig und die
von ihm bestellten Fivilverwaltungsbehörden gemäß den Ge-
setzen und der Derfassung innehaben. Nach alledem ist der kom—
mandierende General nicht für befugt zu erachten, interimistische
oder Notverordnungen im Sinne des Ert. 63 PrVU. zu erlassen.
Wenn sonach auch das Hotverordnungsrecht den Militär-
befehlshabern gemäß 8 4 B3G. nicht zukommt, so bleibt nichts-
destoweniger die Machtfülle, die ihnen allein durch den schlichten
Übergang der formellen Verwaltung gegeben wird, sehr groß;
denn es ist zu bedenken, daß die Militärbefehlshaber im übrigen
durch § 4 die gesamten Befugnisse aller Staatsverwaltungs-
und Gemeindebehörden erhalten. Dazu kommt noch, daß die
Militärbefehlshaber auf Grund des § ob B36. berechtigt sind,
im Interesse der öffentlichen Sicherheit Derbote jeglicher Kt
zu erlassen, auch solche, die den bestehenden Gesetzen zuwider-
laufen 45). «
c) Die Befugnis der kommandierenden Generale aus
# 4 B3G. zum Erlaß von Derfügungen und Derord-
mungen.
827.
Wie bereits oben ausgeführt worden ist, faßt man gewöhnlich
die übrigen Derordnungen, die nicht Rechtsverordnungen sind,
unter dem Namen Derwaltungsverordnungen zusammen. Unter
45) Nach v. Delargus a. a. G. handelt es sich allerdings im Salle
des § Ob B36. um Derbote, die die Militärbefehlshaber als Inhaber
der nach § 4 B36. auf sie übergegangenen vollziehenden Gewalt er-
lassen, und nicht, wie die herrschende Lehre annimmt, um solche A#n-
ordnungen, die unabhängig von der vollziehenden Gewalt und neben
dieser ergehen. Dgl. unten S. 67 ff.