Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 49 
den Derwaltungsverordnungen im formellen Sinne, d. h. jenen 
Staatsakten, die sowohl ihrer Form wie ihrem Inhalte nach in 
das Gebiet der Verwaltung fallen, unterscheidet man allgemein 
wieder solche, die auf einen einzelnen konkreten Jall gerichtet 
sind, und solche, die einen generellen Inhalt haben und abstrakt 
gefaßt sind. Während man die ersteren als „Verfügungen“ be— 
zeichnet, hat man für die letzteren den besonderen technischen 
flusdruck „Verwaltungsverordnungen“ oder einfach „Derord— 
nungen“ gewählt. Sowohl die Derordnung in diesem Sinne 
als auch die Verfügung kann einmal von den oberen Derwaltungs- 
instanzen an die untergeordneten Behörden gerichtet sein, um 
das Derhalten dieser für einen bestimmten Fall oder im allge— 
meinen zu regeln, mithin lediglich als res interna innerhalb des 
Behördenapparates wirken. Derfügungen wie Derordnungen 
können sich aber auch unmittelbar an die Staatsuntertanen 
wenden 46). Es versteht sich von selbst, daß die kommandierenden 
Generale und Lestungskommandanten in gleicher Weise zum 
Erlaß von Derfügungen wie von sogenannten Derwaltungs- 
verordnungen berechtigt sind, und daß die kommandierenden 
Generale die Derordnungen und Derfügungen sowohl an das 
Dublikum allgemein wie auch an irgendwelche Derwaltungs- 
behörden, die ja mit der Bekanntmachung des Belagerungs- 
zustandes sämtlich zu ihren Unterbehörden geworden sind, richten 
können 47). 
46) Dgql. Hubrich, Gesetz= und Derordnungsbegriff S. 7, 75; Laband 
II S. 90, 178, 184 4. Kufl., S. 188, 191 5. Kufl.; AUnschütz bei Holtzen- 
dorff S. 602, 611; Rosin S. 11 ff.; Laband a. a. G. versteht unter den 
sog. Derwaltungsverordnungen im Gegensatz zu den Derfügungen 
nur solche Dorschriften, welche Rechtswirkungen innerhalb des Der- 
waltungsapparates selbst außern. Dgl. dagegen Hubrich a. a. O. 
4) Dgql. Strupp a. a. O.; Anschütz DStr3. 1914 S. 454 und a. a. G. 
Die Derwaltungsverordnungen teilt man wieder ein in Dienst- 
anweisungen, KUstaltsordnungen und Organisationsverordnungen. 
Münster, verordnungsrecht der Komm. Eenerale. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.