Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

50 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
d) Gebundenheit der gemäß 84B3G. ergehenden Ver— 
ordnungen der kommandierenden Generale durch Ge— 
setz und Verfassung. 
g 28. 
us dem, was oben über die vollziehende Gewalt gesagt worden 
ist, ergibt sich ferner für Inhalt und Umfang des Derordnungs- 
rechts der kommandierenden Generale, daß diese bei dessen Aus- 
übung unbedingt an die Gesetze und Derfassungen gebunden 
und keineswegs in ihren Maßnahmen völlig frei sind 45). Dies 
folgt aus dem Wesen der vollziehenden Gewalt, das nur ein 
Handeln innerhalb des Rahmens der objektiven Rechtsordnung 
ist, insbesondere aus ihrem Gegensatz zur Gesetzgebungsgewalt, 
die den anderen beiden Staatsfunktionen übergeordnet ist und 
somit die höchste Gewalt im Staate darstellt. Die Organe der 
vollziehenden Gewalt dürfen weder einem gesetzlichen Derbot 
zuwider (contra legem) noch ohne gesetzliche Ermächtigung 
(praeter legem) in die Freiheit und Rechte der Untertanen ein- 
greifen 49). Diese Gebundenheit der vollziehenden Gewalt an 
die Gesetze bezeichnet man gemeinhin als DPrinzip der gesetz- 
18) Dgl. Szumanski S. 4; Daenel S. 457; Pürschel S. 71 ff.; Strupp 
S. 50; Ebermayer bei Stenglein S. 370; v. Nicolai S. 22; Anschütz 
DStr3Z. a. a. O.; Siebert DStr#S. a. a. OC.; Lehmann S. 24; Rstr. 
Bd. 40 S. 256; Rö. v. 11. 6. 1915 (Conrad S. 16); a. M. Arndt DIZ. 
14 S. 1008; Hdam Drbhl. a. a. O.; v. Delargus a. a. G.; siehe oben 
S. 44 ff. 
49) Dgl. Hubrich Dr. Staatsr. S. 148. — Das Prinzip der gesetz- 
mäßigen Derwaltung ist nicht so aufzufassen, als wenn die Derwaltungs- 
organe nur das zu tun und tun zu lassen imstande sind, wozu die Gesetze 
ihnen die Ermächtigung erteilen. Dielmehr macht man einen Unter- 
schied zwischen freier und gebundener Derwaltung, gouvernement 
(Regierung) und administration Wollziehung). Dgl. v. Nicolai S. 21; 
Pürschel S. 65; Bornhak 1 5S. 464.
	        
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