Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der Komm. enerale auf Grund des § 4. 51 
mäßigen Derwaltung. Diesen Erundsatz der gesetzmäßigen Der- 
waltung bringen bereits HCR. § 87 Einl. mit § 1 daselbst, § 32 
1 8 und §& 425 II 8 zum Kusdruck. Da nun die Militärbefehls- 
haber, wie oben dargetan ist, durch § 4 B56. das Recht erhalten, 
Knordnungen in den Grenzen zu erlassen, in denen dieses Recht 
dem Uönig und den vom Rönig ernannten Jiovilbehörden zu- 
steht, so hat auch für die Militärbefehlshaber das Hrinzip der 
gesetzmäßigen Derwaltung zu gelten. Ihre auf Grund des § 4 
B36. ergehenden Derordnungen sind demnach ebenso durch die 
Gesetze gebunden wie die Knordnungen der Jivilbehörden. hätte 
der § 4 B56. den Militärbefehlshabern weitergehende Befugnisse 
einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich bestimmen müssen. 
Kus dem schlichten Übergang der vollziehenden Gewalt an die 
Militärbefehlshaber folgt nicht etwa deren Richtgebundenheit 
an die Gesetze. Die Dertreter der Ansicht, daß die Militärbefehls- 
haber in ihren Maßnahmen aus §& 4 B350. völlig unbeschränkt 
sind, folgern dies hauptsächlich aus dem Schlußsatz des § 4 B#-., 
wonach die Militärbefehlshaber für ihre Knordnungen persönlich 
verantwortlich sind. Kus dieser Bestimmung läßt sich je- 
doch gar nichts für die entgegengesetzte Meinung schließen; 
vielmehr kann sie auch ebensogut für die hier vertretene Kuf- 
fassung verwertet werden. Wollte man die Militärbefehlshaber 
nach § 4 B36. außerhalb der Gesetze stellen, dann würden ins- 
besondere auch die §&5 5 und ob B#36. zum großen Teil ihre Be- 
deutung einbüßen. 
AEls diejenigen Gesetze, welche den Militärbefehlshabern so- 
wohl die Grundlage wie die GErenzen ihrer Derordnungsgewalt 
aus § 4 B3 0. bedeuten, kommen neben den besonderen reichs- 
gesetzlichen Dorschriften und neben der Reichsverfassung die 
einzelstaatlichen formellen Gesetze und die betreffende Staats- 
verfassung und, falls der betreffende Krmeekorpsbezirk in mehreren 
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