Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

52 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
Einzelstaaten liegt, die Gesetze und Verfassungen eines jeden 
dieser Gliedstaaten in Betracht 50). 
e) Die kommandierenden Generale als Inhaber des 
Derordnungsrechts sämtlicher, auch der höchsten Der- 
waltungsinstanzen. 
l 29. 
Sür den Umfang des Derordnungsrechts der kommandierenden 
Generale folgt aus den obigen Darlegungen über die vollziehende 
Gewalt im Sinne des § 4B56. ferner, daß den kommandierenden 
Generalen das Derordnungsrecht aller, auch der höchsten Der- 
waltungsinstanzen zusteht 51). Danach besitzen die kommandieren- 
den Generale selbst das Derordnungsrecht der Minister. Ja 
man wird sie sogar für befugt halten müssen, Knordnungen zu 
erlassen, die allein dem Rönige vorbehalten sind. 
Ebermayer ist demgegenüber der Meinung, daß höhere Jivil- 
behörden, unter denen er solche versteht, die zwar ihren Sitz 
an dem Orte haben, wo der Belagerungszustand verkündet ist, 
wie z. B. im Krmeekorpsbezirk, die aber eine über diesen Ort 
hinausreichende Juständiqgkeit besitzen, den Militärbefehlshabern 
gleichgeordnete Behörden sind. Sür diese Knsicht ist im B3B6. 
nicht der geringste Kuhalt vorhanden. Im Gegenteil spricht der 
Satz 2 des § 4 B36., wonach sämtliche Jivilverwaltungs= und 
Gemeindebehörden den Knordnungen der Militärbefehlshaber 
Solge zu leisten haben, entschieden für den hier vertretenen 
H 
Standpunkt. Hätten die von Ebermauyer genannten höheren 
50) Dgl. Dürschel S. 72; Strupp a. a. O.; Conrad S. löff.; REstr. 
Bd. 40 S. 1 ff., S. 410 f.; Szymanski S. 4; JW. 1916 S. 1485. 
51) Dgl. Strupp S. 51; Dürschel S. 65; Szumanski S. 5; Conrad 
C3. 1915 S. 467; Siebert a. a. O. S. 102; RG. v. 11. ö. 1915 (Conrad 
S. 16 ff.); Haenel a. a. O.; a. K. Ebermauer bei Stenglein zu § 4 S. 370.
	        
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