52 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
Einzelstaaten liegt, die Gesetze und Verfassungen eines jeden
dieser Gliedstaaten in Betracht 50).
e) Die kommandierenden Generale als Inhaber des
Derordnungsrechts sämtlicher, auch der höchsten Der-
waltungsinstanzen.
l 29.
Sür den Umfang des Derordnungsrechts der kommandierenden
Generale folgt aus den obigen Darlegungen über die vollziehende
Gewalt im Sinne des § 4B56. ferner, daß den kommandierenden
Generalen das Derordnungsrecht aller, auch der höchsten Der-
waltungsinstanzen zusteht 51). Danach besitzen die kommandieren-
den Generale selbst das Derordnungsrecht der Minister. Ja
man wird sie sogar für befugt halten müssen, Knordnungen zu
erlassen, die allein dem Rönige vorbehalten sind.
Ebermayer ist demgegenüber der Meinung, daß höhere Jivil-
behörden, unter denen er solche versteht, die zwar ihren Sitz
an dem Orte haben, wo der Belagerungszustand verkündet ist,
wie z. B. im Krmeekorpsbezirk, die aber eine über diesen Ort
hinausreichende Juständiqgkeit besitzen, den Militärbefehlshabern
gleichgeordnete Behörden sind. Sür diese Knsicht ist im B3B6.
nicht der geringste Kuhalt vorhanden. Im Gegenteil spricht der
Satz 2 des § 4 B36., wonach sämtliche Jivilverwaltungs= und
Gemeindebehörden den Knordnungen der Militärbefehlshaber
Solge zu leisten haben, entschieden für den hier vertretenen
H
Standpunkt. Hätten die von Ebermauyer genannten höheren
50) Dgl. Dürschel S. 72; Strupp a. a. O.; Conrad S. löff.; REstr.
Bd. 40 S. 1 ff., S. 410 f.; Szymanski S. 4; JW. 1916 S. 1485.
51) Dgl. Strupp S. 51; Dürschel S. 65; Szumanski S. 5; Conrad
C3. 1915 S. 467; Siebert a. a. O. S. 102; RG. v. 11. ö. 1915 (Conrad
S. 16 ff.); Haenel a. a. O.; a. K. Ebermauer bei Stenglein zu § 4 S. 370.