Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

54 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
Ministerien, unterstehen der Regel nach mehreren Militärbefehls- 
habern, da sich ihr Amtsbereich gewöhnlich über mehrere mili- 
tärische Bezirke erstreckt. 
Vierter Kbschnitt. 
Besondere Rechtsstellung der Derordnungen der Militär- 
kommandanten auf Grund des § 4 B36. im Dergleich zu der 
der Derordnungen der vivilbehörden. 
/31. 
Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß die Derordnungen, 
die die kommandierenden Generale und HLestungskommandanten 
in Kusübung der nach § 4 Bô3 6. auf sie übergegangenen voll- 
ziehenden Gewalt zu treffen veranlaßt sind, rechtlich die gleiche 
Stellung einnehmen wie die, welche von den bürgerlichen Be- 
hörden erlassen werden. Kuch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind 
sie grundsätzlich den #norrdnungen der Jivilbehörden gleich- 
gestellt 3). Diese allgemeine Eleichstellung folgt daraus, daß 
es sich bei dem Übergang der vollziehenden Gewalt lediglich um 
eine Kompetenzveränderung handelt, und daß die kommandieren- 
den Generale bei Husübung der vollziehenden Gewalt an die 
Gesetze gebunden sind 55). 
54) Dgl. Röstr. Bd. 40 S. 80; Bd. 40 S. 1.; R. v. 15. 11. 1915, 
v. 10. d. 1915, v. 5. 7. 1015, v. 14. 12. 1915 (Conrad S. 25 ff,). 
55) An dieser Stelle sei der Jall erörtert, daß der komm. General 
in Kusübung seiner Derwaltungsbefugnisse auf seine eigenen Der- 
ordnungen gestützte Strafverfügungen erläßt. Es taucht hier die Srage 
auf, ob der komm. General für diese Strafverfügungen die gesetzliche 
Sorm zu beobachten hat, z. B. in Dreußen die in § 4 des Gesetzes v. 25. 4. 
1885 vorgeschriebene Lorm. Da die Derordnungen des komm. Generals 
den Holizeiverordnungen der Jivilbehörden gleichzustellen sind, so 
ist nicht einzusehen, weshalb für die Strafverfügungen auf Grund von 
Derordnungen des komm. Generals nicht dasselbe gelten soll wie für 
solche Holizeistrafverfügungen, die eine Derordnung der Dolizeibehörde
	        
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