Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

58 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 
In der Praxis haben denn auch die kommandierenden Generale 
bisher ständig die einschlägigen Sormvorschriften bei Erlassung 
und DHublikation ihrer Derordnungen unbeachtet gelassen, ohne 
daß die Gültigkeit der Derordnungen jem uls dieserhalb beanstandet 
worden ist. Man kann daher die Lormlosigkeit der Knordnungen 
der kommandierenden Generale und Sestungskommandanten 
schon heute in gewissem Sinne als gewohnheitsrechtlichen Grund- 
satz betrachten. 
Natürlich müssen die Derordnungen des Militärbefehlshabers 
überhaupt veröffentlicht werden. Kls Lorm der Deräöffentlichung 
genügt aber nach Ansicht des Reichsgerichts „jede Bekanntgabe, 
die sich nach Lage der Derhältnisse ermöglichen läßt und geeignet 
ist, die UQmnordnung zur RKenntnis der beteiligten Bevölkerungs- 
kreise zu bringen“ 61). Ob dies so oder so geschieht, richtet sich 
nach den im Einzelfall bestehenden Umständen. Dabei braucht 
die Derordnung, um für den ganzen Bezirk wirksam zu sein, 
nicht in jeder einzelnen Gemeinde bekannt gemacht zu werden 62). 
uch kann der kommandierende General, wie bereits erwähnt 
worden ist, die Deröffentlichung seiner Knordnungen durch die 
Staats= und Gemeindebehörden vornehmen lassen 55). Erläßt 
die Derwaltungsbehörde an Stelle des kommandierenden Generals 
die Derordnung, so muß sie die betreffenden JSormvorschriften 
beachten. 
61) Dgl. RO# v. 26. 4. 1915 (LCS. 1015 S. 758, DyJS. 1015 S. 923, 
Recht 1015 S. 340), v. 10. 5. 1015 (Ls. 1015 S. 823); RStr. Bd. 40 
S. 7; Ebermayuer in der CS. 1915 S. 660 ff.; Conrad in LC3. 1915 S. 471. 
62) Dgl. Baur. Oberst(G. v. 27. d. 1910 (Rev. Reg. Nr. 120/19160); 
JW. 1916 S. 918; Strupp S. 55. 
68) Dgl. oben S. 17. — Der Militärbefehlshaber kann die Ver— 
öffentlichung seiner Derordnungen auch einer ihm untergeordneten 
Militärperson übertragen. Dgl. RG. v. 15. 1. u. 10. 5. 1915 (Conrad 
S. 52)0.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.