58 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4.
In der Praxis haben denn auch die kommandierenden Generale
bisher ständig die einschlägigen Sormvorschriften bei Erlassung
und DHublikation ihrer Derordnungen unbeachtet gelassen, ohne
daß die Gültigkeit der Derordnungen jem uls dieserhalb beanstandet
worden ist. Man kann daher die Lormlosigkeit der Knordnungen
der kommandierenden Generale und Sestungskommandanten
schon heute in gewissem Sinne als gewohnheitsrechtlichen Grund-
satz betrachten.
Natürlich müssen die Derordnungen des Militärbefehlshabers
überhaupt veröffentlicht werden. Kls Lorm der Deräöffentlichung
genügt aber nach Ansicht des Reichsgerichts „jede Bekanntgabe,
die sich nach Lage der Derhältnisse ermöglichen läßt und geeignet
ist, die UQmnordnung zur RKenntnis der beteiligten Bevölkerungs-
kreise zu bringen“ 61). Ob dies so oder so geschieht, richtet sich
nach den im Einzelfall bestehenden Umständen. Dabei braucht
die Derordnung, um für den ganzen Bezirk wirksam zu sein,
nicht in jeder einzelnen Gemeinde bekannt gemacht zu werden 62).
uch kann der kommandierende General, wie bereits erwähnt
worden ist, die Deröffentlichung seiner Knordnungen durch die
Staats= und Gemeindebehörden vornehmen lassen 55). Erläßt
die Derwaltungsbehörde an Stelle des kommandierenden Generals
die Derordnung, so muß sie die betreffenden JSormvorschriften
beachten.
61) Dgl. RO# v. 26. 4. 1915 (LCS. 1015 S. 758, DyJS. 1015 S. 923,
Recht 1015 S. 340), v. 10. 5. 1015 (Ls. 1015 S. 823); RStr. Bd. 40
S. 7; Ebermayuer in der CS. 1915 S. 660 ff.; Conrad in LC3. 1915 S. 471.
62) Dgl. Baur. Oberst(G. v. 27. d. 1910 (Rev. Reg. Nr. 120/19160);
JW. 1916 S. 918; Strupp S. 55.
68) Dgl. oben S. 17. — Der Militärbefehlshaber kann die Ver—
öffentlichung seiner Derordnungen auch einer ihm untergeordneten
Militärperson übertragen. Dgl. RG. v. 15. 1. u. 10. 5. 1915 (Conrad
S. 52)0.