Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 50 
c) Keinerlei Nachprüfungsrecht oder Fpflicht der Fivil- 
behörden gegenüber den Knordnungen der MB. 
§ 34. 
Ein weiterer Unterschied in der rechtlichen Stellung der sonst 
von Derwaltungsbehörden gegebenen Derordnungen und der- 
jenigen der Derordnungen der Militärbefehlshaber zeigt sich 
bei dem Nachprüfungsrecht der die Derordnungen ausführenden 
Beamten. Bei den Derordnungen der Jiovilbehörden ist der 
Rechtszustand heute im allgemeinen der, daß der Beamte be- 
rechtigt, ja sogar verpflichtet ist, die formelle Rechtmäßigkeit 
der ihm erteilten Dorschriften Zzu prüfen. Und zwar hat er dies 
gemäß der herrschenden Lehre nach drei Richtungen hin zu tun: 
einmal hinsichtlich der Juständigkeit der befehlenden Behörde, 
ferner hinsichtlich der Kompetenz des ihm zustehenden Amtes 
zur Dornahme der ihm aufgetragenen handlungen uno schließlich 
bezüglich der Beobachtung der vorschriftsmäßigen Jorm 64). 
Gegenüber den Knordnungen der Militärbefehlshaber trifft 
dagegen die Derwaltungsbehörde keinerlei Nachprüfungsrecht 
oder Nachprüfungspflicht 65). Laband IV S. 44 sagt: „Die An- 
ordnungen der letzteren (sc. der Militärbefehlshaber) sind aus- 
zuführen ohne Rücksicht und ohne Prüfung, ob dieselben nach den 
Gesetzen zulässig sind.“ Dies folgt nach Laband aus der un- 
bedingten Gehorsamspflicht der Fivilbehörden, die dafür von 
jeglicher Derantwortlichkeit für die Knordnungen der Militär- 
befehlshaber frei sind. Diese Derantwortlichkeit tragen vielmehr 
die Militärbefehlshaber persönlich (§ 4 B56.), während sonst 
jeder Beamte für seine amtlichen Handlungen bis zu einem ge- 
wissen Grade verantwortlich ist. 
64) Dgl. Laband 1 S. 400 ff. 5. Kufl., 5. 434 ff. 4. Kufl. 
65) Dgl. Laband IV S. 44 5. Kufl., S. 42 4. Kufl.; Anschütz Dstr3#. 
1914 S. 454; Szymanski S. 5; Hdbam Prbl. B0. 36 S. 502.
	        
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