C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 50
c) Keinerlei Nachprüfungsrecht oder Fpflicht der Fivil-
behörden gegenüber den Knordnungen der MB.
§ 34.
Ein weiterer Unterschied in der rechtlichen Stellung der sonst
von Derwaltungsbehörden gegebenen Derordnungen und der-
jenigen der Derordnungen der Militärbefehlshaber zeigt sich
bei dem Nachprüfungsrecht der die Derordnungen ausführenden
Beamten. Bei den Derordnungen der Jiovilbehörden ist der
Rechtszustand heute im allgemeinen der, daß der Beamte be-
rechtigt, ja sogar verpflichtet ist, die formelle Rechtmäßigkeit
der ihm erteilten Dorschriften Zzu prüfen. Und zwar hat er dies
gemäß der herrschenden Lehre nach drei Richtungen hin zu tun:
einmal hinsichtlich der Juständigkeit der befehlenden Behörde,
ferner hinsichtlich der Kompetenz des ihm zustehenden Amtes
zur Dornahme der ihm aufgetragenen handlungen uno schließlich
bezüglich der Beobachtung der vorschriftsmäßigen Jorm 64).
Gegenüber den Knordnungen der Militärbefehlshaber trifft
dagegen die Derwaltungsbehörde keinerlei Nachprüfungsrecht
oder Nachprüfungspflicht 65). Laband IV S. 44 sagt: „Die An-
ordnungen der letzteren (sc. der Militärbefehlshaber) sind aus-
zuführen ohne Rücksicht und ohne Prüfung, ob dieselben nach den
Gesetzen zulässig sind.“ Dies folgt nach Laband aus der un-
bedingten Gehorsamspflicht der Fivilbehörden, die dafür von
jeglicher Derantwortlichkeit für die Knordnungen der Militär-
befehlshaber frei sind. Diese Derantwortlichkeit tragen vielmehr
die Militärbefehlshaber persönlich (§ 4 B56.), während sonst
jeder Beamte für seine amtlichen Handlungen bis zu einem ge-
wissen Grade verantwortlich ist.
64) Dgl. Laband 1 S. 400 ff. 5. Kufl., 5. 434 ff. 4. Kufl.
65) Dgl. Laband IV S. 44 5. Kufl., S. 42 4. Kufl.; Anschütz Dstr3#.
1914 S. 454; Szymanski S. 5; Hdbam Prbl. B0. 36 S. 502.