60 C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
Nach anderer Ansicht besitzen die Zivilbehörden ein gleiches
Nachprüfungsrecht gegenüber den Derordnungen der Militär-
befehlshaber wie sonst bezüglich der K#nordnungen ihrer vor-
gesetzten Behörden 66). Dem ist jedoch aus den oben angeführten
Gründen nicht beizupflichten. Mur wenn mit der Kusführung
der Anordnungen des Militärbefehlshabers gegen das Straf-
gesetz verstoßen würde, wird man den Beamten zur Nichtbefolgung
der Anordnungen des Militärbefehlshabers berechtigt halten
müssen, da jede dienstliche Gehorsamspflicht am Strafgesetz ihre
Grenze findet 67).
d) Die persönliche Derantwortlichkeit der Militär-
befehlshaber für ihre Derordnungen.
l 55.
Das obige Ergebnis, daß die Jivilbehörden und die Beamten,
die die Derordnungen der Militärbefehlshaber ausführen, weder
das Recht noch die Hflicht haben, diese auf ihre rechtliche JZu-
lässigkeit nachzuprüfen, und dafür von jeglicher Derantwortlich-
keit frei sind, findet sein Norrektiv in der Bestimmung des Abs. 2
*4 B36. Diese stellt als Gegengewicht gegenüber den äußerst
umfangreichen Machtbefugnissen, die man durch das B56. in
die hand der Militärbefehlshaber gelegt hat, die persönliche
Derantwortlichkeit der Militärbefehlshaber für ihre Knordnungen
auf. Und zwar sind danach die Militärbefehlshaber einzig und
allein für ihre Handlungen verantwotrtlich.
Da nun das B356. nichts besonderes über die Krt der Der-
antwortlichkeit sagt, sie vielmehr nur als eine persönliche be-
zeichnet, wird man sie naturgemäß lediglich als eine militärische
66) Dgl. Ebermayer bei Stenglein S. 370; Strupp S. 57ff.
6%%) Siehe O. Mayer II S. 237; Strupp S. 58.