Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 65 
gründung: „Nach § 2 äbs. 1 und 2 EG. StGB. sind aber die Vor— 
schriften des Reichs= und Landesstrafrechts nur insoweit außer 
Kraft getreten, als sie Materien betreffen, welche Gegenstand des 
StGB. sind, und überhaupt nicht die besonderen des Reichs- 
und Landesstrafrechts, insbesondere nicht die in bs. 2 auf- 
geführten Dolizeistrafgesetze. Es wäre also hinsichtlich jedes 
einzelnen der in §9 B36. mit Strafe bedrohten Catbestände zu 
untersuchen, ob das StSB. seine strafrechtlichen Jolgen einheit- 
lich und erschöpfend regeln will, und diese Srage wäre für den 
vorliegend allein in Betracht kommenden Tatbestand der ersten 
VCatbestandsform des § ob B3G. — Übertretung vom Militär- 
befehlshaber für die Dauer des Belagerungszustandes im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit erlassener Derbote — zweifellos zu 
verneinen, da das StE. in § 366 Nr. 2—10 und im § 561 Mr. 6 
nur vereinzelte und sustemlose Dorschriften über die Bestrafung 
(von Juwiderhandlungen gegen) sicherheitspolizeiliche Knord- 
nungen gibt. Es bedarf aber auch dieser Untersuchung nicht, 
da § 0 B36. nur gewisse, während eines Husnahme- 
zustandes verübte Handlungen mit Strafe bedroht und sich 
somit als eine „besondere“ Dorschrift darstellt. Aus 8 2 EG. StGB. 
kann also seine Kufhebung überhaupt nicht hergeleitet werden.“ 
Ebensowenig steht § 4 Eü.St GB. der Gültigkeit des 989 B30. 
entgegen; denn § 4 CE.St GB. bildet nur insoweit eine Sonder- 
vorschrift und hebt demgemäß nur insoweit das Sonderrecht 
auf, als er die in ihm genannten Derbrechen mit der Todesstrafe 
bedroht, wenn sie in einem Teil des Reichs, den der Raiser in 
Kriegszustand erklärt hat, oder während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatz begangen 
werden. 50 B30. besitzt also auch heute noch volle Gültiqkeit 2). 
  
  
2) Dgl. Laband IV S. 46; Strupp S. 89; Ebermayer bei Stenglein 
S. 371; Galli Dstr#S 19015 S. 108; Pürschel S. 145; v. Nicolai S. 26; 
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 5
	        
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