D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 65
gründung: „Nach § 2 äbs. 1 und 2 EG. StGB. sind aber die Vor—
schriften des Reichs= und Landesstrafrechts nur insoweit außer
Kraft getreten, als sie Materien betreffen, welche Gegenstand des
StGB. sind, und überhaupt nicht die besonderen des Reichs-
und Landesstrafrechts, insbesondere nicht die in bs. 2 auf-
geführten Dolizeistrafgesetze. Es wäre also hinsichtlich jedes
einzelnen der in §9 B36. mit Strafe bedrohten Catbestände zu
untersuchen, ob das StSB. seine strafrechtlichen Jolgen einheit-
lich und erschöpfend regeln will, und diese Srage wäre für den
vorliegend allein in Betracht kommenden Tatbestand der ersten
VCatbestandsform des § ob B3G. — Übertretung vom Militär-
befehlshaber für die Dauer des Belagerungszustandes im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassener Derbote — zweifellos zu
verneinen, da das StE. in § 366 Nr. 2—10 und im § 561 Mr. 6
nur vereinzelte und sustemlose Dorschriften über die Bestrafung
(von Juwiderhandlungen gegen) sicherheitspolizeiliche Knord-
nungen gibt. Es bedarf aber auch dieser Untersuchung nicht,
da § 0 B36. nur gewisse, während eines Husnahme-
zustandes verübte Handlungen mit Strafe bedroht und sich
somit als eine „besondere“ Dorschrift darstellt. Aus 8 2 EG. StGB.
kann also seine Kufhebung überhaupt nicht hergeleitet werden.“
Ebensowenig steht § 4 Eü.St GB. der Gültigkeit des 989 B30.
entgegen; denn § 4 CE.St GB. bildet nur insoweit eine Sonder-
vorschrift und hebt demgemäß nur insoweit das Sonderrecht
auf, als er die in ihm genannten Derbrechen mit der Todesstrafe
bedroht, wenn sie in einem Teil des Reichs, den der Raiser in
Kriegszustand erklärt hat, oder während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatz begangen
werden. 50 B30. besitzt also auch heute noch volle Gültiqkeit 2).
2) Dgl. Laband IV S. 46; Strupp S. 89; Ebermayer bei Stenglein
S. 371; Galli Dstr#S 19015 S. 108; Pürschel S. 145; v. Nicolai S. 26;
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 5