66 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
b) Die subsidiäre Geltung des §0 B36.
l 30.
Der §0 B30. legt sich selbst lediglich subsidiäre Geltung bei
((vwemn# die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen . . .“). 8 9 B36. findet danach nur insoweit
Anwendung, als andere Gesetze nicht eine höhere Strafe als ein
Jahr Gefängnis androhen 3).
Die Subsidiarität des §0 B356. gilt auch dann, wenn es sich
um ein Blankettgesetz handelt, das die höhere Strafe bestimmt
und die in diesem vorgesehene Norm seitens des Militärbefehls-
habers ergeht. Denn da das Derbot des Militärbefehlshabers
im Sinne des §0b B3. lediglich als eine Derwaltungsmaßnahme
anzusehen ist, wie in den nachstehenden Kusführungen dargetan
wird 4), bildet nicht das betreffende Derbot des Militärbefehls-
habers, sondern der § ob allein das Strafgesetz, so daß nicht das
Derbot des Militärbefehlshabers aus § ob an die Stelle des be-
treffenden Blankettgesetzes, wohl aber an Stelle der für dieses
erlassenen Norm tritt 5).
Es handelt sich in solchen Jällen um sogenannte Gesetzes-
konkurrenz. Derletzt hingegen die gegen § ob verstoßende hand-
lung zugleich ein ganz andersartiges Strafgesetz, dann liegt Ideal-
konkurrenz vor, und es findet 8 73 StGB. Knwendung. Ebenso
läßt der Schlußsatz in §ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze über
Realkonkurrenz (5 74 StB.) unberührt ).
Seudel in Stengels Wörterbuch S. 150; rndt RD. Komm. 5. 356,
abweichend Anschütz DStrZ. a. a. GO.
3) Dql. Strupp S. 116; Hürschel S. 148.
4) Dgql. unten S. 85 f.
5) Dgl. Dürschel a. a. O.; Menner in JW#. #016 S. 82; Ebermayer
C3. 1915 S. 659; RG. v. 19. 4. 1915 (Conrad S. 100); a. k. Strupp
S. 116. Hls Beispiel vgl. & 74 des Diehseuchengesetzes.
6) Dql. Pürschel a. a. O.; R. v. 22. 5. 1915 (Conrad S. 105),
v. 25. 1. 1916 (Recht 1916 S. 157), ferner Restr. Bd. 40 S. 275.