Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 67 
c) Der räumliche Geltungsbereich des 89 B3G. 
8 40. 
Bezüglich des räumlichen Geltungsbereiches des 8 9 B3ZG. 
ist zu beachten, daß sich nach 89 nur strafbar macht, wer in einem 
in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte eine der im 
§ 9 genannten handlungen begeht. Denn 83 9 beginnt: „Wer 
in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte. 
Dies ist besonders von Bedeutung für den Jall, daß nur ein Teil 
des Reichsgebietes in Belagerungszustand erklärt ist. 
Aus dieser örtlichen Begrenzung des §0 B36. ist zugleich eine 
zeitliche Begrenzung desselben zu entnehmen, nämlich die, daß 
mur während des Kriegszustandes begangene Juwiderhandlungen 
gegen 89 strafbar sind. Mach Kufhebung des Belagerungszustandes 
bleibt jedoch zu berücksichtigen, daß § 2 Hbs. 2 StEB. auf die 
Derbote des § Ob B36. nicht anzuwenden ist?). 
Sweiter Kbschnitt. 
Inhalt und Umfang der Derordnungsrechts 
der kommandierenden Generale und SFestungskommandanten 
aus 8 9b B3ZG. 
a) Das Derordnungsrecht der kommandierenden 
Generale auf Grund des §9 B36. in seinem Der- 
hältnis zu deren Derordnungsrecht aus § 4 B506. 
8 41. 
Oben ist gesagt worden, daß 8 9b B3SG. die Militärbefehlshaber 
ermächtige, aus eigener Machtvollkommenheit heraus Verbote 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Dies ist 
jedoch keineswegs unbestritten. Es wird daneben auch die En— 
sicht vertreten, daß 8 9b B3ZG. bloß die sicherheitspolizeilichen 
  
  
7) Vgl. Pürschel S. 147; Strupp S. 90; ferner vgl. unten S. 86. 
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