D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 67
c) Der räumliche Geltungsbereich des 89 B3G.
8 40.
Bezüglich des räumlichen Geltungsbereiches des 8 9 B3ZG.
ist zu beachten, daß sich nach 89 nur strafbar macht, wer in einem
in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte eine der im
§ 9 genannten handlungen begeht. Denn 83 9 beginnt: „Wer
in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte.
Dies ist besonders von Bedeutung für den Jall, daß nur ein Teil
des Reichsgebietes in Belagerungszustand erklärt ist.
Aus dieser örtlichen Begrenzung des §0 B36. ist zugleich eine
zeitliche Begrenzung desselben zu entnehmen, nämlich die, daß
mur während des Kriegszustandes begangene Juwiderhandlungen
gegen 89 strafbar sind. Mach Kufhebung des Belagerungszustandes
bleibt jedoch zu berücksichtigen, daß § 2 Hbs. 2 StEB. auf die
Derbote des § Ob B36. nicht anzuwenden ist?).
Sweiter Kbschnitt.
Inhalt und Umfang der Derordnungsrechts
der kommandierenden Generale und SFestungskommandanten
aus 8 9b B3ZG.
a) Das Derordnungsrecht der kommandierenden
Generale auf Grund des §9 B36. in seinem Der-
hältnis zu deren Derordnungsrecht aus § 4 B506.
8 41.
Oben ist gesagt worden, daß 8 9b B3SG. die Militärbefehlshaber
ermächtige, aus eigener Machtvollkommenheit heraus Verbote
im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Dies ist
jedoch keineswegs unbestritten. Es wird daneben auch die En—
sicht vertreten, daß 8 9b B3ZG. bloß die sicherheitspolizeilichen
7) Vgl. Pürschel S. 147; Strupp S. 90; ferner vgl. unten S. 86.
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