D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 71
die vollziehende Gewalt nicht auf die Militärbefehlshaber über—
geht.
b) Nichtgebundenheit der auf Grund des 89b B3ZG6G.
ergehenden Derordnungen der Militärbefehlshaber
durch die Gesetze.
g 42.
Was nun den Inhalt und Umfang des Derordnungsrechts
aus § ob im besonderen anbetrifft, so ist es zunächst zweifelhaft,
ob die Derordnungen der kommandierenden Generale durch
die Gesetze gebunden sind, oder ob sie über die durch diese ge-
zogenen Grenzen hinausgehen können und höchstens an der Der-
fassung eine Schranke finden. Die Entscheidung hierüber hängt
von der Beantwortung der oben behandelten Frage ab. Dersteht
man unter den im §0b B36. genannten Derboten nur solche, die die
Militärbefehlshaber kraft der auf sie nach § 4B3306. übergegangenen
vollziehenden Gewalt erlassen, 3. B. bestimmte Holizeiverord-
nungen, so muß man unbedingt auch bezüglich dieser Derbote
den Grundsatz der gesetzmäßigen Derwaltung Hlatz greifen lassen 13).
Uach der hier vertretenen Ansicht von der Selbständigkeit des
Derordnungsrechts aus § ob können jedoch die Militärbefehls-
haber gemäß § ob auch solche Derbote im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit erlassen, die den bestehenden Gesetzen zuwider-
laufen oder sogar gesetzlich gewährleistete Befugnisse beschränken
und aufheben 12). -
13) Dgl. Galli a. a. O.; Berg a. a. O.; Lehmann a. a. O.; auch
Szumanski S. 15.
4) Dgl. Btr. Bd. 40 S. 162; DJ5. 1915 S. 1205; CS. 1915 S. 153,
1584; 1916 S. 50; DStr3. 1915 S. 370; Dürschel S. 171; Strupp S. 96;
Rö#. v. 26. 10. 1015, v. 15. 11. 1915, v. 15. 5. 1915 (Conrad S. 70ff.);
Rtr. B5.40 S. 256; RG. v. 26. 11. 1915 (Recht 1916 S. 14); un-
entschieden Rosenberg (Recht 1916 S. 71).