72 D. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b.
Die kommandierenden Generale können also auf Grund des
5 öb B36. auch außerhalb der Gesetze Derordnungen erlassen,
sofern diese nur im Interesse der öffentlichen Sicherbeit ergehen,
und zwar auch dann, wenn ein gleichartiges oder ähnliches Der-
bot aus Gründen der öffentlichen Ordnung bereits vor dem
Kriegszustand von der Dolizeibehörde erlassen worden ist oder
sich sonst in den Gesetzen befindet. Sie können die Derordnungen
im Sinne des §ob B36. sonach contra und praeter legem treffen.
c) Die Derfassung als Schranke der Derordnungen der
Militärbefehlshaber aus § ob B56.
g 43.
Im Gegensatz zu dem der vollziehenden Gewalt entfließenden
Derordnungsrecht der kommandierenden Generale bilden also
die gewöhnlichen formellen Gesetze für das Derordnungsrecht
auf Grund des §ob keine Schranken. Was von den gewöhnlichen
Gesetzen gilt, läßt sich jedoch nicht gleichermaßen von den Staats-
grundgesetzen, den Derfassungen, behaupten. Dielmehr findet
das Derordnungsrecht der Militärbefehlshaber aus § ob B36.
an der Reichsverfassung und den Derfassungen der Einzelstaaten
seine Grenze, sofern nicht einzelne oder alle im § 5 B3 6. ge-
nannten Derfassungsartikel suspendiert worden sind 15). Hürschel
q. a. O. begründet dies zutreffend folgendermaßen: „Das B36.
ist selbst ein Kusführungsgesetz zur preußischen Derfassung und
gründet sich auf diese; es geht ganz offenbar davon aus, daß
auch während des Belagerungszustandes im allgemeinen die
Derfassung gelten soll, und gestattet im Anschluß an HKrt. 111
nur die Hußerkraftsetzung bestimmter in der Derfassung gewähr-
15) Dql. Pürschel S. 175; Strupp SÖ. 94; Lehmann S. 24; a. M.
Arndt DS. 1915 S. 1000; Conrad C#. 1915 S. 465.