D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 73
leisteter Rechte; damit bringt es zum Kusdruck, daß die anderen
nicht genannten Rechte der Derfassung beachtet werden müssen.
Es wäre merkwürdig, wenn gerade der Militärbefehlshaber auf
Grund des § ob davon ausgenommen sein sollte. Wollte man
dies annehmen, so wäre der § 5 überflüssig gewesen.“ Schließlich
ist es doch meines Erachtens einzig und allein Hinn und Zweck
des B36., die außerordentlichen Machtbefugnisse der Militär=
befehlshaber während des Belagerungszustandes gesetzlich zu
regeln, damit die Militärdiktatur während des Belagerungs-
zustandes nicht zur reinen Willkürherrschaft wird. Es ist daher
auch aus diesem Grunde schon nicht anzunehmen, daß das B56.
die Militärbefehlshaber auf Grund des 8 9b zum Erlaß von
Derboten ermächtige, für die weiter keine Schranke besteht, als
daß sie nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen werden
dürfen, besonders wenn man bedenkt, daß kaum ein Gebiet
des öffentlichen und privaten Lebens vorhanden ist, das nicht
für das Interesse der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung
sein könnte.
Huch das Zeichsgericht scheint die Militärbefehlshaber auf
Grund des §ob B36. nicht außerhalb der Derfassung stellen zu
wollen. Denn es sagt in seinem für den Umfang des Derbots-
rechts aus § ob bedeutsamen Urteil vom 21. Mai 1915 (Bd. 40
S. 250): „Sobald das Interesse der öffentlichen Sicherheit in
Irage kommt, ist der Militärbefehlshaber bei dessen Kusübung
zu Derboten jeglicher Art berechtigt, auch zu solchen, welche
linderungen des bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetz-
lich gewährleistete Befugnisse der einzelnen einschränken oder
aufheben u. dgl., und zu denen vor der Erklärung des Kriegs-
zustandes die an das Gesetz gebundenen Träger der vollziehenden
Gewalt nicht berechtigt gewesen sein würden.“ In dieser und
anderen von dem Umfang des Derbotsrechts aus § ob B36.