76 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b.
d) Gebundenheit der Militärbefehlshaber an die im
Gesetz angedrohte Strafart beim Erlaß von Derord-
nungen aus §& ob B56.
§ 44.
Daraus, daß der kommandierende General bei Erlaß von
Derboten auf Grund des §ob B36. nicht gegen die Bestimmungen
der Derfassung verstoßen darf, ergibt sich eine weitere Schranke
für ihn bei Kusübung des genannten Derordnungsrechts. Die
Strafart, die der kommandierende General bei Zuwiderhandlungen
gegen ein Derbot aus § ob androht, muß mit der im Gesetze
genannten Strafart übereinstimmen; anderenfalls ist die be-
treffende Derordnung unwirksam. Er darf also nur die im §b#
B36. und in dem bänderungsgesetz zum B#5G. vom 11. Dezember
(TLex Schiffer) bestimmten Strafarten androhen 20). Denn
er ist zur Abänderung der Strafbestimmung des §ob B36. nicht
befugt. Er würde sonst über die ihm durch die Derfassung ge-
zogenen Grenzen hinausgehen, da das B36. durch Krt. 68 RD.
ein Bestandteil der Reichsverfassung, also Derfassungsgesetz, ge-
worden ist 27).
e) Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne
des § ob in seiner Bedeutung für den Umfang des
Derordnungsrechts aus § ob B56.
g 45.
Wie die Verfassung auf der einen Seite, so bildet auf der anderen
Seite das Interesse der öffentlichen Sicherheit eine Schranke der
20) Vgl. RG. v. 21. 9. 1915 (Conrad S. 43), v. 22. 10. 1915, v.
0. 11. 1915 (Recht 1916 S. 14); Strupp S. 115; Menner JW. 1916
S. 204; Pürschel S. 177; Damerow JM## 1915 S. 15; Tonrad L##. a. a. O.;
a. H. Delius PrVBI. Bò. 36 S. 764.
21) Ist nun eine andere Strafart angedroht, so ist durch Inter-
pretation nachzuprüfen, ob die Derordnung nicht trotzdem nach § 4B50.