D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 77
Derordnungen auf Grund des § ob B36. die Derordnungen
im Sinne des §0b B3. müssen nämlich, wie der Wortlaut des
§ ob ergibt, im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen sein.
Will man erfahren, wie weit das Derordnungsrecht der kom-
mandierenden Generale aus § Ob B50. reicht, welchen positiven
Umfang es hat, dann muß man also vorerst prüfen, was man
unter dem Begriff der öffentlichen Sicherh eit im Sinne des §ob#
B36. zu verstehen hat. Im, folgenden sei daher der Begriff der
öffentlichen Sicherheit im Sinne des § ob B36. in seiner Be-
deutung für den Umfang des hier in Rede stehenden Derordnungs-
rechts erläutert und umgrenzt.
Den Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des §0b B30.
hat man in erster Linie im militärischen und politischen Sinne zu
verstehen, wenn auch die Sicherheit des Dublikums mit zu berück-
sichtigen bleibt. Diese tritt aber nicht so sehr bei den Derboten
aus § ob in den Dordergrund, wie beispielsweise bei den Holizei-
verordnungen. Eine Beschränkung des Begriffs der öffentlichen
Sicherheit im Sinne des § ob auf das militärische und politische
Gebiet ist jedenfalls unbegründet 22). Kuch das Reichsgericht will
deen Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § ob B36.
nicht auf die militärische und politische Sicherbeit beschränkt
wissen. Insbesondere können auch wirtschaftliche Maßnahmen
auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung dem Interesse
der öffentlichen Sicherheit dienen, wenngleich nur mittelbar,
nämlich dadurch, daß sie der Erhaltung der öffentlichen Ruhe
und Ordnung und der Erhaltung der Wehrkraft dienen. — Im
Interesse der öffentlichen Sicherheit können auch Derbote er-
gültig ist. Ist auch dies nicht der Jall, so ist die Derordnung rechts-
unwirksam. So das RG., vgl. oben Anm. 20; a. fl. Strupp S. 115.
22) Dgl. Strupp S. 97; Pürschel S. 161; Rstr. Bd. 40 S. 91; R.
v. 20. 9. 1915 (Tonrad S. 53); ferner Conrad LS. 1915 S. 468, 460.