78 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
lassen werden, die in die privaten Rechte bestimmter Personen-
kreise eingreifen. Dies solgt daraus, daß der kommandierende
General beim Erlaß von Verboten aus 8 9b B3G. nicht an die
Gesetze gebunden ist.
Man ersieht daraus, daß der Begriff der öffentlichen Sicher-
beit im Sinne des §b B36. sehr weit zu fassen ist. Hieraus läßt
sich für den Umfang des Derordnungsrechts der kommandierenden
Generale auf Grund des § ob der Schluß ziehen, daß dieses sich
auf alle Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens erstreckt 23).
1) Die Unzulässigkeit der Durchführung der Derord-
mungen des Militärbefehlshabers im Wege direkten
5wanges auf Grund des §& ob B36.
g 46.
Mit Rücksicht auf die Fassung des 8 9b BZG., der Grundlage
des hier behandelten Derordnungsrechts der Militärbefehlshaber,
ist es für unzulässig zu erachten, daß die Militärbefehlshaber auf
Grund des §ob ihre Knordnungen im Wege des direkten Iwanges
durchführen 24). Einen direkten 3wang zur Durchführung ihrer
Anordnungen können die Militärbefehlshaber auf Grund des
§ ob aus dem Grunde nicht ausüben, weil der §#ob nur Juwider-
handlungen gegen Derbote der Militärbefehlshaber unter Strafe
stellt. Die Militärbefehlshaber haben mithin nur die ihnen als
Inhabern der vollziehenden Gewalt zustehenden Iwangsbefugnisse,
23) Unerheblich ist, ob das Derbot im Sinne des §Fob deenm Interesse
der öffentlichen Sicherheit wirklich dient, wenn es nur zu diesem Sweck
bestimmt oder mitbestimmt ist. Jedenfalls muß jedoch die betreffende
Derordnung zu dem gedachten JSwecke geeignet erscheinen. Dgl. Rtr.
Bd. 40 S. 80.
24) Dgl. Szumanski S. 14; Hürschel S. 178; a. M. anscheinend R.
v. 24. 6. 1915 (Recht 1015 S. 401).