Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

78 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
lassen werden, die in die privaten Rechte bestimmter Personen- 
kreise eingreifen. Dies solgt daraus, daß der kommandierende 
General beim Erlaß von Verboten aus 8 9b B3G. nicht an die 
Gesetze gebunden ist. 
Man ersieht daraus, daß der Begriff der öffentlichen Sicher- 
beit im Sinne des §b B36. sehr weit zu fassen ist. Hieraus läßt 
sich für den Umfang des Derordnungsrechts der kommandierenden 
Generale auf Grund des § ob der Schluß ziehen, daß dieses sich 
auf alle Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens erstreckt 23). 
1) Die Unzulässigkeit der Durchführung der Derord- 
mungen des Militärbefehlshabers im Wege direkten 
5wanges auf Grund des §& ob B36. 
g 46. 
Mit Rücksicht auf die Fassung des 8 9b BZG., der Grundlage 
des hier behandelten Derordnungsrechts der Militärbefehlshaber, 
ist es für unzulässig zu erachten, daß die Militärbefehlshaber auf 
Grund des §ob ihre Knordnungen im Wege des direkten Iwanges 
durchführen 24). Einen direkten 3wang zur Durchführung ihrer 
Anordnungen können die Militärbefehlshaber auf Grund des 
§ ob aus dem Grunde nicht ausüben, weil der §#ob nur Juwider- 
handlungen gegen Derbote der Militärbefehlshaber unter Strafe 
stellt. Die Militärbefehlshaber haben mithin nur die ihnen als 
Inhabern der vollziehenden Gewalt zustehenden Iwangsbefugnisse, 
23) Unerheblich ist, ob das Derbot im Sinne des §Fob deenm Interesse 
der öffentlichen Sicherheit wirklich dient, wenn es nur zu diesem Sweck 
bestimmt oder mitbestimmt ist. Jedenfalls muß jedoch die betreffende 
Derordnung zu dem gedachten JSwecke geeignet erscheinen. Dgl. Rtr. 
Bd. 40 S. 80. 
24) Dgl. Szumanski S. 14; Hürschel S. 178; a. M. anscheinend R. 
v. 24. 6. 1915 (Recht 1015 S. 401).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.