Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des SFob. 70 
sofern die einschlägigen Gesetze den Organen der Derwaltung 
solche Jwangsbefugnisse zugestehen 25). 
g) Lorm der Erlassung und Deröffentlichung der auf 
Grund der § ob B56. ergehenden Derordnungen der 
Militärbefehlshaber. 
1. Uichtbeobachtung irgendwelcher Sormvorschriften 
bei Erlaß und Hublikation der Derordnungen. 
§ 47. 
Oaraus, daß es sich im Jalle des § ob, wie oben dargelegt ist, 
um ein selbständiges, von der Inhaberschaft der vollziehenden 
Gewalt vollkommen unabhängiges Derordnungsrecht handelt, 
bei dessen Kusübung die kommandierenden Generale nicht an 
die Gesetze gebunden sind, folgt insbesondere auch, daß diese 
bei Erlassung und Deröffentlichung ihrer Derordnungen aus 
§s Ob keinerlei Sormvorschriften zu beobachten brauchen 26). 
Eine besondere Jorm wäre bei Erlaß und Deröffentlichung nur 
dann zu beobachten, wenn das B#506.6 selbst oder etwa Hrt. 68 RD. 
eine solche vorschriebe; beide Gesetzesvorschriften enthalten aber 
keine Bestimmungen über die Jorm von Erlaß und Deröffent- 
lichung der Derordnungen aus § ob. Die Wirksamkeit eines 
Derbotes im Sinne des §& oöb ist demnach unabhängig von der 
Beobachtung irgendwelcher Jormvorschriften. Namentlich be- 
dürfen die Derordnungen auf Grund des §ob zu ihrer Gültigkeit 
nicht solcher besonderer Lormen, wie sie für die Dolizeiverordnungen 
vorgeschrieben sind, wenn die Militärbefehlshaber auch mit den 
25) Dgl. für Dreußen 8§ 152 ff. CD#. 
26) Dgl. RG. v. 15. 5. 1915, v. 10. 12. 1915, v. 21. 1. 1916, v. 10. 1. 
16, v. 20. 6. 1915, v. 8. 11. 1915, v. 8. 2. 1916, v. 8. 9. 1915 (Conrad 
S. 59 ff.); Strupp S. 102; Pürschel S. 170; Galli a. a. O. S. 107; Siebert 
a. a. O. S. 105, Menner JW. 1016 S. 81; Damerow JW#. 10915 S. 15; 
unentschieden Ebermayer bei Stenglein S. 371; abweichend Szymanski 
S. 15.
	        
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