D. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des SFob. 70
sofern die einschlägigen Gesetze den Organen der Derwaltung
solche Jwangsbefugnisse zugestehen 25).
g) Lorm der Erlassung und Deröffentlichung der auf
Grund der § ob B56. ergehenden Derordnungen der
Militärbefehlshaber.
1. Uichtbeobachtung irgendwelcher Sormvorschriften
bei Erlaß und Hublikation der Derordnungen.
§ 47.
Oaraus, daß es sich im Jalle des § ob, wie oben dargelegt ist,
um ein selbständiges, von der Inhaberschaft der vollziehenden
Gewalt vollkommen unabhängiges Derordnungsrecht handelt,
bei dessen Kusübung die kommandierenden Generale nicht an
die Gesetze gebunden sind, folgt insbesondere auch, daß diese
bei Erlassung und Deröffentlichung ihrer Derordnungen aus
§s Ob keinerlei Sormvorschriften zu beobachten brauchen 26).
Eine besondere Jorm wäre bei Erlaß und Deröffentlichung nur
dann zu beobachten, wenn das B#506.6 selbst oder etwa Hrt. 68 RD.
eine solche vorschriebe; beide Gesetzesvorschriften enthalten aber
keine Bestimmungen über die Jorm von Erlaß und Deröffent-
lichung der Derordnungen aus § ob. Die Wirksamkeit eines
Derbotes im Sinne des §& oöb ist demnach unabhängig von der
Beobachtung irgendwelcher Jormvorschriften. Namentlich be-
dürfen die Derordnungen auf Grund des §ob zu ihrer Gültigkeit
nicht solcher besonderer Lormen, wie sie für die Dolizeiverordnungen
vorgeschrieben sind, wenn die Militärbefehlshaber auch mit den
25) Dgl. für Dreußen 8§ 152 ff. CD#.
26) Dgl. RG. v. 15. 5. 1915, v. 10. 12. 1915, v. 21. 1. 1916, v. 10. 1.
16, v. 20. 6. 1915, v. 8. 11. 1915, v. 8. 2. 1916, v. 8. 9. 1915 (Conrad
S. 59 ff.); Strupp S. 102; Pürschel S. 170; Galli a. a. O. S. 107; Siebert
a. a. O. S. 105, Menner JW. 1016 S. 81; Damerow JW#. 10915 S. 15;
unentschieden Ebermayer bei Stenglein S. 371; abweichend Szymanski
S. 15.