Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

80 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
Derboten im Sinne des § oöb ebenfalls sicherheitspolizeiliche Be- 
fugnisse ausüben. 
2. Einzelheiten über Lorm der Erlassung und Der- 
öffentlichung der Derordnungen. 
g 48. 
Im einzelnen ist über die Lorm der Erlassung und Deröffent- 
lichung der Verordnungen des 8 9b B3G. folgendes zu bemerken: 
Es kann eine Verordnung auf Grund des 8 9b B3G. in jeder 
Sorm ergehen, die objektiv geeignet ist, sie unmittelbar zur Kennt- 
nis der Person oder des Dublikums — je nachdem letzteres oder 
erstere #dressaten der Derordnung sind — zu bringen 27). Dabei 
bedarf es nicht einer Bekanntgabe der Derordnung in allen einzelnen 
Orten, auf die sich ihr Geltungsbereich erstrecken soll. Kuch braucht 
der Erlaß der Derordnung nicht schriftlich zu sein; es genügt 
Mühndlichkeit. 
Insbesondere bedaef es ferner nicht beim Erlaß eines Der- 
botes aus §b der bhinzufügung der Strafdrohung, da das Gesetz 
selbst die Strafe androht, sofern eben nur ein solches Derbot 
übertreten wird 283). Der die Derordnung erlassende komman- 
dierende General braucht namentlich auch nicht auf §ob B36. 
als die gesetzliche Grundlage in dem Derbot Bezug zu nehmen, 
obschon eine solche Bezugnahme stets zweckn,äßig sein wird. In 
gleicher Weise ist es ohne Bedeutung, ob der JSweck „im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit“ im Derbot ausdrücklich erwähnt wird, 
wenngleich dies sehr wünschenswert erscheint 29). Es muß jedoch 
2) Dgl. Strupp a. a. O.; Tramer in Recht 1015 S. 83; Siebert a. a. O.; 
Dürschel S. 184; R. v. 3. 5. 1015 (OJ5. 1015 S. 822); a. fl. Stenglein 
3. Kufl. Mcte 0 zu § ob; Szumanski a. a. G. 
28) Dgl. Ro. v. 7. 6. 1915 (Conrad S. 56); Pürschel S. 182. 
29) Dgl. R . v. 15. 5.1915, v. 28. 12. 1015 (Conrad S. 55 ff.); Rstr. 
Bd. 40 S. 90; S. 256; Strupp S. 100; Dürschel a. a. O.; unentschieden 
Conrad LC5. 1915 S. 473; a. fl. Siebert a. a. O.; Szumanski a. a. O.
	        
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