82 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
Dritter Kbschnitt.
Der Rechtscharakter der auf Grund des §b B36. ergehenden
Derordnungen der kommandierenden Generale und Festungs-
kommandanten.
a) Die Derordnungen aus § ob B536. als militärische
Derwaltungsmaßnahmen und die sich daraus für das
Strafrecht ergebenden Solgerungen.
l 40.
Was den rechtlichen Charakter der Derordnungen auf Grund
des § ob B36. anlangt, so liegt mit Rücksicht auf ihre gesetzliche
Grundlage, die Strafbestimmung des § oOb BZG. der Gedanke
nahe, diese Derordnungen seien Strafvorschriften. Don einer
Reihe von Rechtsschriftstellern wird denn auch die nsicht ver-
fochten, es handle sich bei den Derboten aus §#o# um Strafrechts-
sätze 3„). Die Mehrzahl der Rechtspublizisten und insbesondere
die Rechtsprechung des Reichsgerichts steht aber auf dem Stand-
punkt, daß man es bei den vom Militärbefehlshaber auf Grund
des § Ob B36. erlassenen Derordnungen mit militärischen Der-
waltungsmaßnahmen und nicht mit Strafvorschriften zu tun hat 38).
Denn die kommandierenden Generale und Sestungskommandanten
erlassen die Derbote im Sinne des § ob B30. aus militärischer
Machtvollkommenheit heraus. Das Derbot hat nichts in dieser
hinsicht mit der Strafsatzung des § 9b B36. zu tun, sondern
steht vollständig außerhalb des § ob, der mit dem Derbote nur
insofern in Derbindung steht, als er dessen Ubertretung oder
ein Kuffordern oder Anreizen dazu untec Strafe stellt. Wenn
sich auch aus der Strafbestimmung des § Ob B36. auf ein selb-
32) Dgl. Bovensiepen in C5. 1915 S. 814; Strupp S. 105.
33) Dgl. Dürschel S. 224; Galli Dstr5ö 1015 S. 332; Ebermayuer
in C3. 1915 S. 650 ff.; Conrad S. 72, R. v. 15. 5. 1915, v. 10. 2. 1910,
Recht 1015 S. 516 Kr. 842.