Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

82 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
Dritter Kbschnitt. 
Der Rechtscharakter der auf Grund des §b B36. ergehenden 
Derordnungen der kommandierenden Generale und Festungs- 
kommandanten. 
a) Die Derordnungen aus § ob B536. als militärische 
Derwaltungsmaßnahmen und die sich daraus für das 
Strafrecht ergebenden Solgerungen. 
l 40. 
Was den rechtlichen Charakter der Derordnungen auf Grund 
des § ob B36. anlangt, so liegt mit Rücksicht auf ihre gesetzliche 
Grundlage, die Strafbestimmung des § oOb BZG. der Gedanke 
nahe, diese Derordnungen seien Strafvorschriften. Don einer 
Reihe von Rechtsschriftstellern wird denn auch die nsicht ver- 
fochten, es handle sich bei den Derboten aus §#o# um Strafrechts- 
sätze 3„). Die Mehrzahl der Rechtspublizisten und insbesondere 
die Rechtsprechung des Reichsgerichts steht aber auf dem Stand- 
punkt, daß man es bei den vom Militärbefehlshaber auf Grund 
des § Ob B36. erlassenen Derordnungen mit militärischen Der- 
waltungsmaßnahmen und nicht mit Strafvorschriften zu tun hat 38). 
Denn die kommandierenden Generale und Sestungskommandanten 
erlassen die Derbote im Sinne des § ob B30. aus militärischer 
Machtvollkommenheit heraus. Das Derbot hat nichts in dieser 
hinsicht mit der Strafsatzung des § 9b B36. zu tun, sondern 
steht vollständig außerhalb des § ob, der mit dem Derbote nur 
insofern in Derbindung steht, als er dessen Ubertretung oder 
ein Kuffordern oder Anreizen dazu untec Strafe stellt. Wenn 
sich auch aus der Strafbestimmung des § Ob B36. auf ein selb- 
32) Dgl. Bovensiepen in C5. 1915 S. 814; Strupp S. 105. 
33) Dgl. Dürschel S. 224; Galli Dstr5ö 1015 S. 332; Ebermayuer 
in C3. 1915 S. 650 ff.; Conrad S. 72, R. v. 15. 5. 1915, v. 10. 2. 1910, 
Recht 1015 S. 516 Kr. 842.
	        
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