D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 83
ständiges Recht der Militärbefehlshaber zum Erlaß von Verboten
im Interesse der öffentlichen Sicherheit schließen läßt, so ist damit
noch nicht gesagt, daß diese Derbote Strafrechtsvorschriften sein
müssen.
1. Das Strafgesetz bildet § Ob B36. allein.
l 50.
Im engen Jusammenhang mit der obigen Erörterung steht
die Srage, ob § Ob B36. allein das „Strafgesetz“ bildet oder ob
die militärische Derwaltungsanordnung und die Strafandrohung
des § ob zusammen das Strafgesetz ausmachen. Nach Ansicht des
Reichsgerichts kommt lediglich der 8 9b als Strafgesetz in Betracht.
So heißt es in dem Erkenntnis des Reichsgerichts vom 1. Juli
1915 (Conrad S. 76ff.): „Als das Strafgesetz kommt nur 8 9b
BZG. in Frage, nicht aber die erwähnten Verordnungen. Diese
geben nur dem § ob seinen vollen Gehalt und bestimmen die
Doraussetzungen seiner Anwendbarkeit, die sich innerhalb des im
& 90 unschriebenen Tatbestandsrahmens halten müssen. Die
Strafandrohung findet sich im § 9 B36.; daran ändert auch
die Tatsache nichts, daß die erwähnten Derordnungen Straf-
androhungen enthalten.“ Lerner sagt das Reichsgericht mit
Bezug auf den Hrt. 4 Siff. 2 des bayrischen Kriegszustandsgesetzes,
der eine dem § ob B36. ganz äbnliche Bestimmung ist: „Die
Strafvorschrift des Krt. 4 Jiff. 2 steht in ihrer Eigenschaft als
Strafgesetz der militärischen Dorschrift ebenfalls als selbständiges
Rechtsgebilde gegenüber, hat als solches mit der Begründung
und dem Bestande der Rechtswirksamkeit der militärischen Dor-
schrift nichts zu kun und hat nur die Zufgabe, durch ihre Straf-
androhung einen SIwang zur Beobachtung der militärischen Dor-
schrift auszuüben und so deren Wirkung zu sichern. Wenn auch
die Anwendbarkeit des Krt. 4 Siff. 2 im besonderen Jalle das
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