84 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
Bestehen einer militärischen Dorschrift voraussetzt, so gehört doch
die einzelne Dorschrift nicht zum Strafgesetz“ 34).
Wie man sieht, hängt die Entscheidung der hier aufgeworfenen
Srage davon ab, was man juristisch unter einem Blankettgesetz
versteht. An und für sich enthält das Strafgesetz oder besser die
Strafandrohung unter der äußeren Form eines Rechtssatzes deren
zwei: die Norm, die ein bestimmtes Derhalten verbietet, und
einen Rechtssatz, der den Staat berechtigt, dieses Derhalten mit
Strafe zu belegen 35). Die Blankettstrafgesetze, zu denen unstreitig
der § Ob B36. zählt, sind nun aber Strafandrohungen ohne
Norm (nicht Strafnorm, wie Strupp a. a. G. will). Danach
bildet der § ob B36. allein, ohne das militärische Derbot, das
eigentliche Strafgesetz, das die Juwiderhandlung gegen eine von
anderer Seite gesetzte oder zu setzende Norm mit Strafe bedroht.
Diese Morm kann nun Herordnung oder Gesetz, kann zivilrechtlich,
strafrechtlich oder, wie hier, verwaltungsrechtlich sein. Das Der-
bot des Militärbefehlshabers liegt mithin ganz außerhalb des
Strafgesetzes und bildet nur eine Doraussetzung der Strafbarkeit,
dagegen kein Tatbestandsmerkmal.
2. Die Derordnung aus §Uob B36. ist ein „AHatumstand"“
im Sinne des §959 StB.
g 51.
Die obenstehende Untersuchung ist vor allem für die Ent-
scheidung der Srage wichtig, ob Unkenntnis des Derbotes des
kommandierenden Generals vor Strafe schützt oder nicht. Stellt
34) Dgl. Beiblatt zum Baur. ImBl. v. 12. 8. 1915 S. 285 ff.;
ROtr. Bd. 40 S. 410; auch Bd.#16 S. 171, Bd. 31 S. 227, Bd. 46
S. 308—9, 330; dagegen Bayr. O CG. v. 28. 1. 1015 (Beiblatt z. Bayr.
IMBl. 1915 S. 27), v. 20. 1. 1916 (Beibl. JUBl. S. 80).
35) Dgl. Srank StGB. S. 12.