Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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beim  Musterungsgeschäfte.  Dieselben  haben  die  Rekrutirungsstammrollen,  welche  ihnen  der  Civilvorsitzende
  in  der  Regel  mit  dieser  Benachrichtigung  zurückgibt,  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

g.  62.
Beorderung  der  Militärpflichtigen  2c.  zur  Musterung.

1.  Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung  erfolgt  durch  die  Gemeindevorsteher  u.  s.  w.

Bezügliche  Mittheilung  an  die  Gemeindevorsteher  u.  s.  w.  ergeht  bei  Gelegenheit  der  nach
§.  61,  s  erfolgenden  Benachrichtigung.

2.  Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  macht  in  seinem  Aushebungsbezirke  den  Reiseplan  zu
wiederholten  Malen  bekannt.

3.  In  Folge  dieser  Beorderung  oder  Bekanntmachung  müssen  sich  alle  Militärpflichtigen  des  Aushebungsbezirkes,
  welche  noch  keine  endgültige  Entscheidung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  haben
oder  von  der  Gestellung  zur  Musterung  nicht  ausdrücklich  entbunden  sind,  zur  Musterung  in
ihrem  Musterungsbezirke  stellen.  -

Entbindungen  von  der  Gestellungspflicht  dürfen  nur  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  und  zu  Gunsten  von  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen  der  Land-,  der  seemännischen
  und  halbseemännischen  Bevölkerung  nur  insoweit  verfügt  werden,  als  diese  Militärpflichtigen
durch  das  zweimalige  Erscheinen  vor  den  Ersatzbehörden  in  der  Ausübung  ihres  Berufs  erheblich
beeinträchtigt  werden.

Ein  Militärpflichtiger,  welcher  der  Beorderung  zur  Musterung  keine  Folge  leistet,  kann
durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmaßregeln  zur  sofortigen  Gestellung  angehalten  werden.

4.  Wer  durch  Krankheit  am  Erscheinen  im  Musterungstermine  verhindert  ist,  hat  ein  ärztliches
Zeugniß  einzureichen.  Dasselbe  ist  durch  die  Polizeibehörde  zu  beglaubigen,  sofern  der  ausstellende
Arzt  nicht  amtlich  angestellt  ist.

Seine  außerterminliche  Musterung  darf  durch  die  Ersatzkommission  veranlaßt  werden  (8.78).

Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel  2c.  dürfen  auf  Grund  eines  derartigen  Zeugnisses
von  der  Gestellung  überhaupt  befreit  werden.

5.  Wer  sich  der  Gestellung  böslich  entzieht  (§.  26,  ),  wird  als  unsicherer  Dienstpflichtiger  (§.  66,)
behandelt.  Er  kann  außerterminlich  gemustert  und  sofort  zum  Dienste  eingestellt  werden  (§.  78,  J0.

6.  Alle  in  Strafhaft  befindlichen  und  diejenigen  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Militärpflichtigen,
deren  Vorführung  durch  den  zuständigen  Nichter  als  zulässig  bezeichnet  wird,  sowie  die  in  Arbeitshäusern
  u.  s.  w.')  untergebrachten  Militärpflichtigen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  im  Aushebungsbezirke
  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht  (§.  26),  durch  von  dem  Civilvorsitzenden  bestimmte
Polizei=  2c.  Organe  im  Musterungstermine  vorzuführen.  ç

7.  Im  Uebrigen  ist  eine  Gestellung  in  einem  anderen  Musterungsbezirke  nur  ausnahmsweise  zulässig,
wenn  Militärpflichtige  ohne  ihr  Verschulden  an  der  Theilnahme  an  dem  in  ihrem  Musterungsbezirke
stattgehabten  Musterungsgeschäfte  verhindert  waren.

8.  Bezüglich  Mittheilung  des  Ergebnisses  der  Musterung  der  unter  Ziffer  6  und  7  Genannten  an
den  Civilvorsitzenden  der  zuständigen  Ersatzkommission  siehe  §.  49,  2.

9.  Sind  Entscheidungen  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zu  fällen  (§.  64,  5  c),  so  liegt  deren
Beorderung  dem  Bezirkskommandeur  ob.

 

Die  in  Arbeitshäusern  u.  s.  w.  untergebrachten  Militärpflichtigen  dürfen  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer
der  zinrringung.  welche  die  Landes-Polizeibehörde  gegen  sie  angeordnet  hat,  in  das  Heer  bezw.  die  Marine
eingestellt  werden.