Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—  332  —

das  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche
Bestimmungen  darüber  enthält.  —

Nach  Art.  14  desselben  Gesetzes  lautet  nunmehr  &  154
Abs.  3  der  G.-O.:

„in  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die  Bestimmungen
der  88  115  —119,  135—139°,  152  u.  153  auf  die  Besitzer  und
Arbeiter  von  DBergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
oder  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben.“  —

Demnach  ist  also  der  Regelgrundsatz,  dem  zufolge  die  Gewerbeordnung
  auch  auf  das  Bergwesen  Anwendung  finden  würde,
durch  ausdrückliche  Vorschrift  des  Gesetzes  dahin  umgewandelt,
dass  das  Bergwesen  von  den  allgemeinen  Vorschriften  der  R.-G.-O.
nur  insoweit  betroffen  wird,  als  diese  solches  ausdrücklich  anordnet.


Diese  Ausnahme  von  der  Regel  ist  nun  aber  eben  als  Ausnahme
  strikte  zu  interpretiren;  und  darum  die  R.-G.-O.  jedenfalls
soweit  in  vollem  Umfange  auf  das  Bergwesen  anzuwenden,  als  das
Gesetz  dies  wortdeutlich  vorschreibt.  —  Dass  dieser  Auslegungsgrundsatz
  hier  mit  Recht  zur  Geltung  gelangt,  ergibt  sich  auch
schon  aus  der  jetzigen  Fassung  des  $  6  der  R.-G.-O.;  während
nämlich  die  alte  Fassung  grundsätzlich  das  Bergwesen  von  den
Vorschriften  der  R.-G.-O.  ausschloss,  sagt  der  $  6  in  seiner  jetzigen
Fassung,  dass  die  R.-G.-O.  auch  auf  das  Bergwesen  Anwendung
findet,  allerdings  nur  soweit  dieR.-G.-O.  diese  Anwendung  zulässt.  —

Betrachten  wir  nun  den  Inhalt  der  auf  das  Bergwesen  für
anwendbar  erklärten  88  115—119;  135—139°  und  152  u.  153
der  R.-G.-O.,  so  ergibt  sich,  dass  dieselben  sich  in  3  Gruppen
zerlegen  lassen.

Die  88  115—119  behandeln  das  Verbot  des  sog.  Trucksystems;
  die  88  135—139°®  die  Dauer  der  Arbeitszeit  jugendlicher
und  weiblicher  Arbeiter;  die  $$  152  u.  153  die  Coalitionsfreiheit
und  die  Bestrafung  von  Ausschreitungen  bei  Coalitionen.

In  diesen  drei  Beziehungen  gilt  also  alles  dasjenige,  was  für