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das Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche
Bestimmungen darüber enthält. —
Nach Art. 14 desselben Gesetzes lautet nunmehr & 154
Abs. 3 der G.-O.:
„in gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen
der 88 115 —119, 135—139°, 152 u. 153 auf die Besitzer und
Arbeiter von DBergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten
oder unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.“ —
Demnach ist also der Regelgrundsatz, dem zufolge die Gewerbeordnung
auch auf das Bergwesen Anwendung finden würde,
durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes dahin umgewandelt,
dass das Bergwesen von den allgemeinen Vorschriften der R.-G.-O.
nur insoweit betroffen wird, als diese solches ausdrücklich anordnet.
Diese Ausnahme von der Regel ist nun aber eben als Ausnahme
strikte zu interpretiren; und darum die R.-G.-O. jedenfalls
soweit in vollem Umfange auf das Bergwesen anzuwenden, als das
Gesetz dies wortdeutlich vorschreibt. — Dass dieser Auslegungsgrundsatz
hier mit Recht zur Geltung gelangt, ergibt sich auch
schon aus der jetzigen Fassung des $ 6 der R.-G.-O.; während
nämlich die alte Fassung grundsätzlich das Bergwesen von den
Vorschriften der R.-G.-O. ausschloss, sagt der $ 6 in seiner jetzigen
Fassung, dass die R.-G.-O. auch auf das Bergwesen Anwendung
findet, allerdings nur soweit dieR.-G.-O. diese Anwendung zulässt. —
Betrachten wir nun den Inhalt der auf das Bergwesen für
anwendbar erklärten 88 115—119; 135—139° und 152 u. 153
der R.-G.-O., so ergibt sich, dass dieselben sich in 3 Gruppen
zerlegen lassen.
Die 88 115—119 behandeln das Verbot des sog. Trucksystems;
die 88 135—139°® die Dauer der Arbeitszeit jugendlicher
und weiblicher Arbeiter; die $$ 152 u. 153 die Coalitionsfreiheit
und die Bestrafung von Ausschreitungen bei Coalitionen.
In diesen drei Beziehungen gilt also alles dasjenige, was für