Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Egs  sollen  auch  nie  mehr  als  drey  Personen  zuglcich  auf  den  Transport  ge.
geben  werden,  es  wäre  dem,  dah  sse  zu  emer  und  derselben  Familie  gehören
und  in  dieser  Hinsscht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größere  sogenannke  Vaganten  Schube  sollen  künftig  nicht  Statt
finden.

K.  1.

Da  die  Ausweising  der  Vagabunden  nicht  äuf  Requisstion  des  zur  Annahme
  verpflichteten  Staats  geschieht,  und  dadurch  zunaͤchst  nur  der  eigene  Vortheil
  des  ausweisenden  Staats  bezweckt  wird;  so  koͤnnen  fuͤr  den  Transport
und  die  Verpflegung  der  Vagabunden  keine  Anforderungen  an  den  uͤbernehmenden
  Staat  gemacht  werden.

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  ruͤckwaͤrts  liegenden  Staate  zugeführt
  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und  deshalb  nach  F.  11.
in  densenigen  Staak,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht;  so  muß
lehterer  auch  die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,  welche
bey  der  Zurückführung  ausgelaufen  sind.

u15.

PVorstehende  zweymal  gleichlautend  ausgeferkigte  Uebereinkunft  soll  in  den
Staaten  der  beyden  konerahfrenden  Theile  zur  genauesten  Befelgung  öfsemlich
bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  sten  Februar  1820.