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Egs sollen auch nie mehr als drey Personen zuglcich auf den Transport ge.
geben werden, es wäre dem, dah sse zu emer und derselben Familie gehören
und in dieser Hinsscht nicht wohl getrennt werden können.
Größere sogenannke Vaganten Schube sollen künftig nicht Statt
finden.
K. 1.
Da die Ausweising der Vagabunden nicht äuf Requisstion des zur Annahme
verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunaͤchst nur der eigene Vortheil
des ausweisenden Staats bezweckt wird; so koͤnnen fuͤr den Transport
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den uͤbernehmenden
Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugeführt
werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. 11.
in densenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß
lehterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche
bey der Zurückführung ausgelaufen sind.
u15.
PVorstehende zweymal gleichlautend ausgeferkigte Uebereinkunft soll in den
Staaten der beyden konerahfrenden Theile zur genauesten Befelgung öfsemlich
bekannt gemacht werden.
So geschehen zu Berlin, den sten Februar 1820.