Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

44

V.  Abschnitt.
Rayons-Reglement.
5.  45.

Der  Rayon  der  Festung  wird  von  den  Feuerlinien  des  bedeckten  Weges  an  gerechnet
auf  eine  Entfernung  von  600  rheinländischen  Klaftern  (1500  Schritte)  bei  den  Hauptbefestigungen
  und  von  320  rheinländischen  Klaftern  (800  Schritte)  bei  den  äußersten  Vorwerken
  bestimmt  und  bei  Gelegenheit  des  Baues  mit  Gränzsteinen  bezeichnet.

Wo  kein  bedeckter  Weg  ist,  wird  von  dem  äußersten  Rande  des  Grabens  an  gerechnet.

«  S.  46.

Sobald  die  in  §.  45  gedachten  Rayons  abgesteckt  worden,  sind  sie  in  einem  eigens  anzulegenden
  Rayonsplane  einzutragen  und  außerdem  ist  ein  Rayons-Kataster  anzulegen.
Aus  beiden  muß  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  der  jetzige  Statusquo  von  sämmtlichem
innerhalb  des  Rayons  befindlichen  Besigthume  an  Häusern,  Gärten,  Hecken,  Zäunen,  Dämmen,
  Gräben,  Gruben  und  dergleichen  ersichtlich  seyn.

Von  beiden  wird  der  Militär-Commission  ein  Exremplar  eingercicht.

g.  47.

Sobald  die  Ausdehnung  der  abgesteckten  Rayons  durch  die  Militär-Commission  genehmigt
  worden,  darf  innerhalb  derselben  überhaupt  keine  Mauer  und  kein  massives  Gebäude
  mehr  aufgeführt  werden.  ·

Wird  die  Anlage  von  Fachwerks=  oder  hölzernen  Gebäuden,  von  Hecken,  Zäunen,
Dämmen,  Gräben,  Gruben  und  dergleichen  beabsichtigt,  so  muß  durch  die,  dem  Unternehmer
vorgesetzte  Ortsbehörde  deren  Genehmigung  bei  der  betreffenden  Festangs-Baudirektion,  unter
Beifügung  einer  Beschreibung  und  nöthigenfalls  einer  Zeichnung,  nachgesucht  werden.
Uunsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollzieh  ung
dieser  Bestimmungen  beauftragt.

Stuttgart  den  12.  Februar  1848.

Wilheilm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:
Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlaper.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kriegsminister:  für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:

Graf  v.  Sontheim.  Maurcdler.