Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Die  von  Unserer  Hofkammer  zu  ernennenden  Vorsteher  der
selbständigen  Schloßbezirke  und  deren  Vertreter  bedürfen  Unserer
Bestätigung.  Sie  haben  die  den  Gemeindevorstehern  obliegende
Verwaltung  wahrzunehmen  und  sind  diesen  gleichzuachten.

Gegeben  Bückeburg,  den  4.  März  1912.

(L.  S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  März  1912.