— 204 —
83.
Die von Unserer Hofkammer zu ernennenden Vorsteher der
selbständigen Schloßbezirke und deren Vertreter bedürfen Unserer
Bestätigung. Sie haben die den Gemeindevorstehern obliegende
Verwaltung wahrzunehmen und sind diesen gleichzuachten.
Gegeben Bückeburg, den 4. März 1912.
(L. S.) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 9. März 1912.