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den Schifffahrts-Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Recognitionsgebühren, wo nicht
ganz befreit, doch moglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner
Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem
Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute
bommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Abten, noch
andere Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen
Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und
Schiffsgefässe überall gleich behandelt werden.
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden
Grundsäße über alle die Schifffahrt auf der Mosel und, so weit die Schiffbarkeit derselben
solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch
eine auf völliger Reciprocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen.
Artikel 15.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benuhung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben,
und für leßtere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen des andern contrahirenden
Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben
werden. Findet der Gebrauch einer Waage= Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung
oder einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung
nicht ein.
» Artikel 14.
Von den Großberzoglich Luremburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten
der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird,
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß
stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum
Luremburg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder
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