Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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den  Schifffahrts-Abgaben,  mit  stetem  Vorbehalte  der  Recognitionsgebühren,  wo  nicht
ganz  befreit,  doch  moglichst  erleichtert  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrts-Betriebe  seiner
Unterthanen  auf  den  Eingangs  gedachten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem
Maaße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  andern  Vereinsstaaten  zu  Gute
bommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreß-Abten,  noch
andere  Staats-Verträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen
  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch  auf  diesen
  Flüssen  die  Unterthanen  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren  und
Schiffsgefässe  überall  gleich  behandelt  werden.

Die  betheiligten  Regierungen  behalten  sich  vor,  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden
Grundsäße  über  alle  die  Schifffahrt  auf  der  Mosel  und,  so  weit  die  Schiffbarkeit  derselben
  solches  erfordert,  auf  der  Sauer,  erleichternde  und  befördernde  Maaßregeln  durch
eine  auf  völliger  Reciprocität  beruhende  Uebereinkunft  sich  weiter  zu  verständigen.

Artikel  15.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
  sind,  sollen  nur  bei  Benuhung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,
und  für  leßtere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  des  andern  contrahirenden
  Theiles  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  erhoben
werden.  Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-Ermittelung
  oder  einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung
nicht  ein.

»  Artikel  14.

Von  den  Großberzoglich  Luremburgischen  Unterthanen,  welche  in  den  Gebieten
der  zollvereinten  Staaten  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,
keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältniß
  stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende  aus  dem  Großherzogthum
Luremburg,  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder

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