Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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bezahlen  zu  müssen,  nicht  abgehalten  werden,  die  ärztliche  Berathung  sich  zu  erbitten,
ist  sich  von  Zeit  zu  Zeit  zu  erkundigen,  ob  nicht  Kranke  dieser  Art  vorhanden  seyen,
und  im  bejahenden  Falle  die  Einleitung  zu  treffen,  daß  ihnen  von  Seite  des  Stiftungsraths
  die  Zusicherung,  sie  unter  die  Zahlungs-Unfähigen  aufzunehmen,  ausdrücklich
  ertheilt,  und  dadurch  das  Hinderniß,  das  der  Nachsuchung,  der  ärztlichen  Hülfe
von  ihrer  Seite  im  Wege  stand,  bei  Zeiten  beseitigt  werde.

19.

Liegt  der  Ort  in  dem  Bezirk  eines  Unteramtsarztes,  so  hat  der  Oberamtaarzt
die  Wiederholung  der  Besuche  in  der  Regel  dem  Unteramtaarzt  (§.  15)  allein  zu  überlassen.
  Nur  wenn  eine  Epidemie  lange  fortdauern,  oder  besonders  bösartig  werden,
oder  im  Verlaufe  der  Krankbheit  der  Oberamtsarzt  mit  der  Heilart  des  Unteramtsarztes
  nicht  einverstanden  sepn  sollte,  hat  jener  von  Zeit  zu  Zeit,  jedesmal  mit  Vorwissen
  des  Oberamts,  gleichfalls  an  Ort  und  Stelle  sich  zu  begeben,  um  die  Krankheit
  auf  das  Sorgfältigste  zu  untersuchen  und  mit  dem  Unteramtöarzt  über  die  fernere
Behandlungsart  sich  zu  besprechen.

.  20.

In  besonderen  Fällen  bleibt  es  dem  Medicinal-Collegium  überlassen,  ausnahmsweise
  die  Leitung  der  Behandlung  der  Krankheit  irgend  einem  andern  ausübenden.
Arzte  mit  der  Verbindlichkeit  zu  übertragen,  die  Wiederholung  der  Kranken-Besuche
statt  des  Ober=  oder  Unreramtsarztes  vorzunehmen:

&.  21.

Sind  die  Kranken  nicht  am  Wohasiß  des  die  Behandlung  leitenden
Arztes  (686.  17,  19,  20),  so  hat  der  Leßtere  für  die  Zeit  seiner  Abwesenheit  dem  einen
  oder  den  mehreren  Wundirzten  des  Orts,  beziehungsweise  der  Nachbarschafr,
welche  schon  bei  dem  ersten  Besuche  des  Oberamtsarztes  vorläufig  hiefür  instruirt  worden
  sind  (F.  14),  über  das  diätetische  Verhalten  der  Kranken  und  über  das,  was  soust
bei  denselben  zu  beobachten  ist,  die  erforderlichen  ferneren  Weisungen  zu  ertheilen,  ihnen
  die  Sorge  für  die  Einhaltung  dieser  Vorschriften,  deßgleichen  da,  wo  es  die  Natur
  der  Krankheit  erlaubt,  die  Anwendung  bestimmter  Arzneimittel  zu  übertragen,

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