Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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vorliegt,  ihnen  gegenüber  mit  Schulstrafen  (vergl.  8.  10  Ziff.  1—3  dieser  Verfügung
und  §.  4  II  der  Neuredaktion  der  Ministerialverfügung  vom  22.  Mai  1880,  betreffend
die  Handhabung  der  Schulzucht  in  den  Volksschulen  vom  25.  März  1895)  abzurügen.

Trifft  bei  einem  Schulversäumniß  ein  Berschulden  der  Eltern  oder  deren  Vertreter
mit  einem  solchen  der  Schüler  zusammen,  so  sind  beide  Theile  zu  bestrafen,  die  ersteren
mit  Polizei-,  die  letzteren  mit  Schulstrafen.  In  Fällen,  wo  das  Schulversäumniß  lediglich
durch  die  Schüler  verschuldet  wurde,  ist  von  einer  Bestrafung  der  Eltern  abzusehen.

Bezüglich  des  Verfahrens  bei  Behandlung  der  Schulversäumnisse  wird  auf  den  Erlaß
des  Evangelischen  Konsistoriums  vom  4./18.  Oktober  1879  (Amtsblatt  des  Evangelischen
Konsistoriums  VII  S.  2934)  beziehungsweise  den  Erlaß  des  Katholischen  Kirchenraths
vom  27.  Januar  1880  verwiesen  (vergl.  auch  §.  8  der  Ministerialverfügung  vom
12.  August  1879,  Reg.  Blatt  S.  383),  die  Erlasse  des  Ministeriums  des  Innern  vom
4.  Juli  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  158)  und  vom  4.  Juli  1884
(daselbst  S.  277).

II.  Der  Lehrer  oder  die  Lehrerin,  welche  den  Unterricht  an  der  allgemeinen  Fortbildungsschule
  oder  Sonntagsschule  zu  ertheilen  haben,  werden  von  der  Ortsschulbehörde
nach  Anhörung  des  Lehrerkonvents,  wo  ein  solcher  besteht,  bestimmt.

Wenn  nur  ein  ständiger  und  ein  unständiger  Lehrer  in  einer  Gemeinde  angestellt
ist,  so  hat  der  ständige  Lehrer  auch  fernerhin  die  Sonntagsschule  oder  Fortbildungsschule
der  weiblichen  Jugend  zu  übernehmen.  Dabei  soll  er  aber  von  der  Theilnahme  an  dem
Unterricht  in  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  der  männlichen  Jugend  nicht  ausgeschlossen
  sein.

§.  9.
Zu  Art.  10.

Hinsichtlich  der  Normallehrpläne  für  die  allgemeine  Fortbildungsschule  und  die
Sonntagsschule  wird  auf  die  der  gegenwärtigen  Verfügung  angehängten  Anlagen  I  und  II
verwiesen.

Für  jede  allgemeine  Fortbildungsschule  und  Sonntagsschule  ist  eine  Schülerliste
mit  Namen  und  Geburtstag  der  Schüler,  Namen  des  Vaters  oder  Lehrherrn  oder  Arbeitgebers
  anzulegen.  In  dieselbe  sind  die  Versäumnisse  und  Dispensationen  mit  dem  Tage
der  Erlaubnißertheilung,  sowie  bei  den  während  des  Schuljahrs  Aus=  und  Eintretenden