246 Die Organe in den Einzelstaaten.
tation ihre positive Bedeutung, welche darin beruht, daß das Volk
gur Selbstthätigkeit erzogen, die Hingabe an das Ganze hervorgerufen,
das Interesse am Staate belebt wird.
Inwieweit die heutigen Volksvertretungen den nach verschiedener
Hinsicht aufgestellten Idealen entsprechen, ist an dieser Stelle nicht
zu untersuchen.
* 54.
Die Zusammensetzung der Volksvertretung (insbesondere der
ersten Kammer).
I. Das Zweihammersystem.“
Eine wohlgeordnete Repräsentativverfassung soll nicht nur ein
oberflächliches Bild der Volksmeinungen geben, sondern, soweit
es irgend möglich, gleich einer Reliefkarte, auch die Höhen und Tiefen
der verschiedenen nationalen Bestrebungen erkennen lassen. Wie dies
am besten zu erreichen, ist eine Frage des allgemeinen Staatsrechts
und der Politik. Das positive deutsche Staatsrecht zeigt in den
sechs größten Staaten nach dem Vorgange Englands, wo unter
Eduard I. (1272—1317) zum Hause der Lords das Haus der Gemeinen
trat, eine Zusammensetzung des Landtages aus zwei Kammern.
In England war diese Einteilung die unwillkürliche Folge der
spezifisch insularen Entwickelung. Ihre Aufnahme in das Staatsrecht
des Kontinents erfolgte nur zum Teil unter Nachahmung dieser als
Muster geltenden Verfassung oder unter Anlehnung an die Einteilung
der mittelalterlichen Landstände in verschiedene Kurien. Es waren
vielmehr auch tiefere innere Gründe, welche! bei Schaffung der Verfassungen
dieses J system führten.
Der eine dieser Gründe ergibt sich einfach daraus, daß man sagt:
vier Augen sehen mehr als zwei, es hat keine Eile mit den Gesetzen;
bei allen wichtigen Angelegenheiten haben wir mehrere Instanzen,
um so nötiger sind solche an dieser Stelle des Staatslebens. Mit
Hilfe des Zweikammersystems erhalten alle Beschlüsse größere Reife,
1 De 1 5 Genst. ir Eng.Politik S. 131; Winter, Bildung
land 1 S. 3. S. auch N. 1 zu § 55; der bösten Kammer in Deutschland
v. Held II S. 44; Sahlman# (1870