Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

246  Die  Organe  in  den  Einzelstaaten.

tation  ihre  positive  Bedeutung,  welche  darin  beruht,  daß  das  Volk
gur  Selbstthätigkeit  erzogen,  die  Hingabe  an  das  Ganze  hervorgerufen,
das  Interesse  am  Staate  belebt  wird.

Inwieweit  die  heutigen  Volksvertretungen  den  nach  verschiedener
Hinsicht  aufgestellten  Idealen  entsprechen,  ist  an  dieser  Stelle  nicht
zu  untersuchen.

*  54.

Die  Zusammensetzung  der  Volksvertretung  (insbesondere  der
ersten  Kammer).

I.  Das  Zweihammersystem.“

Eine  wohlgeordnete  Repräsentativverfassung  soll  nicht  nur  ein
oberflächliches  Bild  der  Volksmeinungen  geben,  sondern,  soweit
es  irgend  möglich,  gleich  einer  Reliefkarte,  auch  die  Höhen  und  Tiefen
der  verschiedenen  nationalen  Bestrebungen  erkennen  lassen.  Wie  dies
am  besten  zu  erreichen,  ist  eine  Frage  des  allgemeinen  Staatsrechts
und  der  Politik.  Das  positive  deutsche  Staatsrecht  zeigt  in  den
sechs  größten  Staaten  nach  dem  Vorgange  Englands,  wo  unter
Eduard  I.  (1272—1317)  zum  Hause  der  Lords  das  Haus  der  Gemeinen
  trat,  eine  Zusammensetzung  des  Landtages  aus  zwei  Kammern.
In  England  war  diese  Einteilung  die  unwillkürliche  Folge  der
spezifisch  insularen  Entwickelung.  Ihre  Aufnahme  in  das  Staatsrecht
des  Kontinents  erfolgte  nur  zum  Teil  unter  Nachahmung  dieser  als
Muster  geltenden  Verfassung  oder  unter  Anlehnung  an  die  Einteilung
der  mittelalterlichen  Landstände  in  verschiedene  Kurien.  Es  waren
vielmehr  auch  tiefere  innere  Gründe,  welche!  bei  Schaffung  der  Verfassungen
  dieses  J  system  führten.
Der  eine  dieser  Gründe  ergibt  sich  einfach  daraus,  daß  man  sagt:
vier  Augen  sehen  mehr  als  zwei,  es  hat  keine  Eile  mit  den  Gesetzen;
bei  allen  wichtigen  Angelegenheiten  haben  wir  mehrere  Instanzen,
um  so  nötiger  sind  solche  an  dieser  Stelle  des  Staatslebens.  Mit
Hilfe  des  Zweikammersystems  erhalten  alle  Beschlüsse  größere  Reife,

1  De  1  5  Genst.  ir  Eng.Politik  S.  131;  Winter,  Bildung
land  1  S.  3.  S.  auch  N.  1  zu  §  55;  der  bösten  Kammer  in  Deutschland
v.  Held  II  S.  44;  Sahlman#  (1870