Ueber Amtsuntreue. 275
Gelder oder Gegenstände und von den drei Unterarten
dieses Verbrechens die Rede seyn.
II.
Für den Richter, welcher seine Pflicht nicht
blos mechanisch erfüllen, die Geschäfte nicht blos
stückweise — nach Nummern — abthun will, genügt
es nicht, lediglich das Gesetzbuch und allenfalls
einen halb offiziellen Kommentar, vielleicht
auch noch ein Kompendium oder ein Kollegienheft
zu kennen; der Staat fordert von ihm schon bei
der Anstellung grundliche theoretische Bildung, fordert
aber auch mit Recht Fortschreiten in der Wissenschaft,
und wer in zweifelhaften Fällen sich
lediglich auf seine gute Urtheilskraft verlassen und
gründliches Studium für überflussig halten wollte,
der würde dadurch bewähren, daß er noch nicht
tief in die Wissenschaft eingedrungen ist; denn es
giebt kein Gesetzbuch und keinen Kommentar, welche
alle Fälle im Voraus entscheiden, es giebt nicht
leicht ein Talent, welches der Hülfe der Doktrin
entbehren könnte, im Gegentheil es giebt viele
Fälle, bei welchen die richtige Gesetzanwendung
nur aus den Prinzipien der Wissenschaft geschöpft
werden kann?).
Aber es wird nicht leicht ein Verbrechen geben,
wo gerade die Anwendung der Lehren des
gemeinen Strafrechts und noch mehr die Benützung
fremder Gesetzbücher leichter zu Mißgriffen führen
könnte, als die Amtsuntreue, bei welcher schon
das Strafgesetz die besondern Einrichtungen des
individuellen Staats voraussetzt und eben so die
2) Leider sind jetzt alle Gerichte so mit Geschäften überhäuft,
oder, was dasselbe sagt, im Verhältniß zur
Geschäftslast so gering besetzt, daß ein wissenschoftliches
Fortbilden nur mit der höchsten Anstrengung möglich
ist. Die nachtheiligen Folgen werden nicht ausbleiden.
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