Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Ueber  Amtsuntreue.  275

Gelder  oder  Gegenstände  und  von  den  drei  Unterarten
  dieses  Verbrechens  die  Rede  seyn.

II.

Für  den  Richter,  welcher  seine  Pflicht  nicht
blos  mechanisch  erfüllen,  die  Geschäfte  nicht  blos
stückweise  —  nach  Nummern  —  abthun  will,  genügt
  es  nicht,  lediglich  das  Gesetzbuch  und  allenfalls
  einen  halb  offiziellen  Kommentar,  vielleicht
auch  noch  ein  Kompendium  oder  ein  Kollegienheft
zu  kennen;  der  Staat  fordert  von  ihm  schon  bei
der  Anstellung  grundliche  theoretische  Bildung,  fordert
  aber  auch  mit  Recht  Fortschreiten  in  der  Wissenschaft,
  und  wer  in  zweifelhaften  Fällen  sich
lediglich  auf  seine  gute  Urtheilskraft  verlassen  und
gründliches  Studium  für  überflussig  halten  wollte,
der  würde  dadurch  bewähren,  daß  er  noch  nicht
tief  in  die  Wissenschaft  eingedrungen  ist;  denn  es
giebt  kein  Gesetzbuch  und  keinen  Kommentar,  welche
alle  Fälle  im  Voraus  entscheiden,  es  giebt  nicht
leicht  ein  Talent,  welches  der  Hülfe  der  Doktrin
entbehren  könnte,  im  Gegentheil  es  giebt  viele
Fälle,  bei  welchen  die  richtige  Gesetzanwendung
nur  aus  den  Prinzipien  der  Wissenschaft  geschöpft
werden  kann?).

Aber  es  wird  nicht  leicht  ein  Verbrechen  geben,
  wo  gerade  die  Anwendung  der  Lehren  des
gemeinen  Strafrechts  und  noch  mehr  die  Benützung
fremder  Gesetzbücher  leichter  zu  Mißgriffen  führen
könnte,  als  die  Amtsuntreue,  bei  welcher  schon
das  Strafgesetz  die  besondern  Einrichtungen  des
individuellen  Staats  voraussetzt  und  eben  so  die

2)  Leider  sind  jetzt  alle  Gerichte  so  mit  Geschäften  überhäuft,
  oder,  was  dasselbe  sagt,  im  Verhältniß  zur
Geschäftslast  so  gering  besetzt,  daß  ein  wissenschoftliches
Fortbilden  nur  mit  der  höchsten  Anstrengung  möglich
ist.  Die  nachtheiligen  Folgen  werden  nicht  ausbleiden.

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