Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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nung getan ist), kommt rechtlich nicht in Betracht, da diese Instruk- 
tion den König Dritten gegenüber nicht bindet; wenn der Staats- 
rat tatsächlich nicht gehört worden sein sollte*), so dürfte dies 
sachlich durch die außerordentliche Dringlichkeit, unmittelbar vor 
Ausbruch des Krieges, hinreichend begründet sein. 
Den Anforderungen des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes 
vom 4. Juni 1848 Art. 4 ist durch die Gegenzeichnung sämtlicher 
Staatsminister und des Kriegsministers genügt, die Ausfertigung 
durch die Zentralabteilung des Kriegsministeriums -- statt wie 
sonst üblich durch den Generalsekretär — ist rechtlich belanglos; 
sie bringt den in erster Linie militärischen Charakter der Verord- 
nung zum Ausdruck. 
Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück. 
Strupp nennt (8. 154) die Verordnung die vom Gesetz (will 
in dortigen Zusammenhang heißen: vom bayerischen Gesetz über 
‚len Kriegszustand vom 5. 11. 1912 — Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 1161) 
unterlassene, aber unbedingt notwendige Parallele zu $ 4 des 
(preuß.) Belagerungszustandsgesetzes. Es erscheint daher geboten, 
sich an dieser Stelle erstmals dem letztgenannten Gesetze zuzu- 
wenden. $ 4 des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. 6. 1851 
lautet: 
„Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszu- 
standes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber 
über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den An- 
ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehls- 
haber persönlich verantwortlich.“ 
Wie man sieht, ist für Preußen, und damit gemäß Art. 68 der 
Reichsverfassung für das gesamte Reichsgebiet (ausnahmlich des 
Königreichs Bayern) die für Bayern auf dem Verordnungsweoe oe- 
regelte Materie gesetzlich festgelegt. s 
Bayern ist, wie oben erwähnt, durch Ziff. III, $ 5 des Ver- 
sailler Bundesvertrages vom 23. 11. 1870 von der Geltung des 
Art. 68 der Reichsverfassung (bezw. Norddeutschen Bundesverfas- 
sung) ausgenommen. Der Bundesvertrag ist vom Bundesrat und 
*) Die Gegenzeichnung durch sämtliche Minister läßt im Hinblick auf die 
FFormationsverordnung vom 29. Dez. 1829 die Vermutung zu, daß tatsächlich 
nur ein Versehen vorliegt (vgl. Piloty-Sutner, Verfassungsurkunde, zu 8 30, Ziff. 4, 
Ss. 62). Bemerkungsweise sei hier angefügt, daß die Angabe bei Seydel-Piloty 
S. 327, daß der Staatsrat bei Verhängung des Belagerungszustandes zu hören 
sei, sich nur auf den Belagerungszustand nach dem Strafgesetzbuch von 1813 
(und auch hier nur für den Fall, daß Mord, Raub, Brandlegung in einem 
Bezirke überhandnehmen, insbesondere Banden sich bilden) bezieht; bei der Ver- 
hängung des Kriegszustandes und des Standrechtes in der Pfalz — GVBl. 
S.327 ff. — ist der Anhörung des Staatsrates gleichfalls nicht Erwähnung getan.
	        
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