Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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zustehende vollziehende Gewalt an jede ihm beliebige Kategorie von 
Staatsdienern (und Staatsdiener sind doch zweifellos auch die 
Militärbefehlshaber, obgleich sie — in Bayern ebensowenig wie 
in Preußen --- auf die Verfassung nicht vereidigt sind) hätte über: 
tragen können. Die von Anschütz in Jur. Wochenschr. Nr. 15 vom 
2. 12. 18 anläßlich der Aufhebung des Belagerungszustandes durch 
die Volksbeauftragten geäußerte Anschauung, daB im „Rechts- 
staate“‘ (und vollends olıne besonderes Gesetz!) die Befugnisse 
der Verwaltungsbehörden nicht durch das Militär ausgeübt wer- 
den könnten, mag sachlich sehr richtig sein, beweist jedoch recht- 
lich hier nichts, da eben das Königreich Preußen und jeder Staat 
unter jedweder Staatsform nur insoweit „Rechtsstaat“ ist, als dies 
in seiner Verfassung begründet ist; der Begriff des Rechtsstaates 
ist lediglich Ideal, er kann nicht präsumiert werden. 
Es wird im übrigen notwendig sein, auf die hauptsächlichen 
Differenzen zwischen der preußischen und der bayerischen Vor- 
schrift im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung von Fall zu Fall 
zurückzukommen. 
Der zuständige Militärbefehlshaber. 
Die Verordnung verfügt — im Gegensatz zu $ 4 Bel.-Zust.- 
Ges., der allgemein von „den Militärbefehlshabern” spricht — 
en Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Kommandierenden 
tenerale, in der Pfalz auf den Kommandeur der 3. Division oder 
(den rangälteren der stellv. Infanterie-Brigade-Kommandeure in den 
Festungen und ihrem erweiterten Befellsbereich auf die Gouver- 
neure. An dieser Stelle dürfte sich — wie praktisch niemals be- 
zweifelt wurde — ein Redaktionsversehen eingeschlichen haben 
insofern als unterlassen worden ist, eine dem $ 8 der Ministeria]. 
bekanntmachung vom 13. März 1913, die Vollzugsvorschriften zu 
dem Gesetz über den Kriegszustand betreffend (GVBl. 8. 97), ent- 
sprechende Vorschrift aufzunehmen. Es steht daher nicht ohne wei 
teres fest, wenn es auch, wie gesagt, praktisch von Anfang an en 
gehandhabt wurde, daß nach dem Abrücken der Kommandiere On 
Giencrale ins Feld die stellvertretenden Kommandierenden Generale 
ohne weiteres in deren Befugnisse bezüglich der vollziehenden G - 
walt eintreten; auch das „oder“ im Verhältnis zwischen dem Ko N. 
mandeur der 3. Division (Landau) und dem dienstälteren der bein 
(len stellvertretenden Brigadekommandeure ist keineswegs alter. 
nativ aufzufassen, sondern gemäß dem erwähnten $ 8 ebenfalls in 
dem Sinne, dab der Brigadekommandeur in die Rechte des Divi- 
sionärs einrückt, wenn dieser ins Feld abgerückt ist. 
Bezüglich der Zuständigkeit der Gouverneure der Festungen 
ist zu bemerken, daß nach dem bayerischen Militäretat für 1914
	        
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