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krieges geworden wäre, wie z. B. Galizien 1914/17 oder das Somme-
gebiet 1916/18 (auf Ostpreußen traf diese Voraussetzung nur zwei-
mal auf je wenige Wochen zu, im Sundgau herrschte seit Sep-
tember 1914 im wesentlichen Stellungskrieg trotz hitziger Kämpfe
um einzelne Gebirgspunkte). Ein Beispiel möge diese meine An-
sicht kurz erläutern: Die Pfalz sei Kriegsschauplatz, die Franzosen
seien auf einem Teil des Regierungsbezirkes eingedrungen. das
Bezirksamt X., das im Hinblick auf den Betrieb wichtiger Berg-
werke oder aus sonst denkbaren Gründen von der Zivilbevölkerung
nicht geräumt ist, und dessen zivile Amtsstellen daher noch tätig
sind, sei teilweise vom Feinde besetzt. Der Bezirksamtmann von X.
stehe im dringenden Verdacht, politisch unzuverlässig zu sein,
wenn ihm auch irgendwelche landesverräterische Handlung, die ein
strafrechtliches bezw. Vorgehen nach Kriegsrecht rechtfertigen wür-
den, nicht nachweisbar seien. Kann man da ernstlich annehmen,
daß der zuständige Militärbefehlshaber nicht eine Verfügung ungefähr
in folgendem Sinne erlassen könnte: „Der Bezirksamtmann von X..,
Regierungsrat Y., wird mit sofortiger Wirksamkeit vom Amte
suspendiert und ihm jegliche Tätigkeit untersagt. Die Ge-
schäfte des Bezirksamtes X. führt bis auf weiteres Major Z." Ich
möchte doch glauben, daß eine solche Verfügung zulässig sein muß,
obgleich sie die Delegation der dem Bezirksamtmanne zustehenden
vollziehenden Gewalt an Major Z. in sich schließt. Man wende
nicht ein, daß die Verfügung überflüssig sei, weil im heutigen
Zeitalter des Telegraphen, 'Telephons und der drahtlosen Wellen
eine Verständigung mit den an sich zuständigen zivilen Oberstellen
jederzeit möglich sei; die telegraphische und telephonische Dralt-
verbindung kann unterbrochen sein (wie oft war sie es nicht im
Laufe dieses Krieges zwischen zwei so vielfach verbundenen Städten
wie München und Berlin!), die Funkerverbindung durch stärkere
feindliche Wellen übertönt. In diesem Ergebnisse wird der Ver-
fasser noch bestärkt durch $ 8 letzter Abs. Min.-Bek. vom 13. 3.
13: „Die bezeichneten Befehlshaber sind befugt, ihnen untergebenen
Offizieren, die sich mindestens in der Dienststellung eines Stabs-
offiziers befinden, die Erlassung von Anordnungen der im Art. 4
Nr. 2 bezeichneten Art zu übertragen.“ Da unbestrittenermaßen
das Verfügungsrecht nach Art. 4 Ziff. 2 Kriegszust.-Ges. ein dik-
tatorisches ist, das auch vor der Verfassungsurkunde nicht Halt
zu machen braucht, während — wie später des näheren darzulegen
sein wird — die vollziehende Gewalt nur mit allen gesetzlichen
Kautelen ausgeübt werden kann, würde sich die zwar an sich nicht
unmögliche, aber doch wohl kaum gewollte Konstruktion ergeben,
daß ein in ungefähr der gleichen Richtung laufendes weiteres Recht
übertragbar wäre, ein engeres aber nicht. Nebenbei bemerkt sei, daß
für Elsaß-Lothringen — allerdings durch Ausnahmegesetz (Ges.
über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Tothringen, -