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von 30. Mai 1892 RGBl.. S. 667) --- die Zuständigkeit jedes Stabs-
offiziers, der an einem bestimmten Orte höchster Militärbefehls-
haber ist, zur Übernahme der vollziehenden Gewalt feststeht. Da
es sich hier, wie gesagt, un ein Spezialgesetz handelt, können Rück-
schlüsse auf bayerische Verhältnisse hieraus freilich nicht gezogen
werden. Praktisch ist dem Verfasser kein Fall einer Delegation
der vollziehenden Gewalt bekannt geworden. --
An dieser Stelle sei eingeflochten, daß es nach Ansicht des
Verfassers überhaupt und grundsätzlich nicht angängig ist, die
Kriegsverordnungen insbesondere die zu Beginn des Krieges
ergangenen nur aus den Erfahrungen und Bedürfnissen
les nun abgeschlossenen Krieges rechtlich zu beurteilen. Die Tat-
sache, daß ein Zweifrontenkrieg (als solcher war er mindestens seit
30, Juli 1914 — Anfrage Schöns bei der französischen Regierung —
erkennbar) fast ausschließlich außerhalb des eigenen Landes sich
abspielt, kann unmöglich als vom Verordnenden voraussehbar au-
gesehen werden. Es muB vielmehr bei jeder Verordnung - min-
destens bis ins Jahr 1915 hinein daran festgehalten werden,
daß sie auch den Bedürfnissen eines im eigenen Lande hin- und
herflutenden Bewegungskrieges gerecht werden muß. Wer diesen
Grundsatz verwirft, Kommt zu Ergebnissen, wie Arndt (DJZ. 1914,
S. 1098), die bereits Pürschel (S. 72) mit Recht zwrückweist.
Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den
Militärbefehlshabern.
Die Fälle einer Kollision der Zuständigkeit zwischen zwei
Militärbefehlshabern mögen hier nur ganz kurz gestreift werden,
da, soweit dem Verfasser bekannt geworden, solche Fälle in Bayern
tatsächlich nicht eingetreten sind. Was zunächst das Verhältnis
zwischen Kommandierendem und stellv. Kommandierendem General
anbelangt, wenn ersterer, nachdem er bereits ins Feld abgerückt
war, infolge der kriegerischen Ereignisse mit seinem Korps in den
Korpsbezirk zurückkehrt, so dürfte die Zuständiekeit des stellv. Kom-
mandierenden Gencrals (in der Pfalz des ältesten Inf.-Brie.-Kon-
mandeurs) in dem ‚Augenblick erlöschen, in welchem der Konman-
dierende General (in der Pfalr Divisivnär) die vollziehende Ge-
walt durch Erklärung übernimmt; die Erklärung kann auch durch
konkludente Handlung Erlaß einer auf dem Gebiete der voll-
zichenden Gewalt gelegenen Verfügung abregeben werden. Nach
Abgabe dieser Erklärung bleibt der Kommandicrende General so-
lange allein zuständig (denn es erscheint unmöglich, daß sich
zwei Gewalten unabhängig voneinander in der gleichen Zuständig-
keit betätigen), bis er wiederum ins Feld abrückt, d. h. seinen
Korpsbezirk verläßt. Der Aufenthalt eines anderen als des eigenen
(teneralkommandos (bezw. in der Pfalz Divisionsstabes) im Korps-
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