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bezirk ist für die Zuständigkeit des stellv. Generalkommandos
(bezw. stellv. Brigadekommandeurs) gleic-hgültig denn ces
erscheint im Hinblick auf das ausdrückliche Reservat Baverns von
Art. 68 der Reichsverfassung undenkbar, daß der Könie einem be-
liebigen preußischen G:neralkommando Verfügungsrechte in Bayern
habe einräumen wollen. Nicht mit gleicher Bestimmtheit glaubt
der Verfasser dies bezüglich des Armee-Oberbefehlshabers behaup-
ten zu können, nachdem dieser auch in & 8 Min.-Bek. vom 13. 3.13
als zur Erlassung von Kriegszustandsverfügungen zuständig er-
klärt ist. Es dürfte anzunehmen sein, daß der im Korpsbezirke
sich aufhaltende Armeeoberbefehlshaber zur Ausübung der voll-
ziehenden Gewalt dann befugt ist, wenn er Voreescetzter des an
sich zuständigen Kommandierenden oder stellv. Kommandierenden
Generals ist. |
Daß die Zuständigkeit des Festungsgouverneurs die des Kon:-
mandierenden Generals bezw. Divisionärs und ihrer Stellvertreter
m. E. ausschließt, wurde bereits oben (S. 14) ausgeführt.
Zeitliche Geltung der Verordnung.
Was die zeitliche Ausdehnung des durch die Verordnung ge-
schaffenen Rechtszustandes betrifft, so ist dieselbe ausdrücklich auf
die Dauer des Kriegszustandes festgesetzt. Der Kriegszustand selbst
ist durch Königliche Verordnung vom 31. 7. 1914 in der dureh
Art. 2 des Kriegszustandsgesetzes vorgeschriebenen Form verhängt
worden; die Veröffentlichung im Gesetz- u. Verordnungsbl. ist auf
S. 327/28 erfolgt. Der Kriegszustand istinBayernam
heutigen Tage noch nicht aufgehoben! Die Verordnung
der Volksbeauftragten vom 12. 11. 18, durch welche für das Reich
der Belagerungszustand aufgehoben ist, ist zwar in Bavern durch
den Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. doch kann diese
öffentliche Bekanntmachung die Aufhebung des speziellen landes-
rechtlichen bayerischen Kriegszustandes nicht ersetzen, da die Volks-
beauftragten als Rechtsnachfolger der Reichsregierung (des Reichs-
oberhauptes und des Reichskanzlers als Gegenzeichnenden zugleich )
das Gesetz nur insoweit anwenden können, als dies ihrem Rechts-
vorgänger zustand ; da Bayern durch den Versailler Vertrag von dem
Geltungsgebiet des Reichskriegszustandes ausdrücklich ausgenom-
men ist, dementsprechend der Kaiser unter Gegenzeichnung_ (des
Reichskanzlers am 31. 7. 1914 auch nur das gesamte Reichsgebiet
„ausgencemmen das Gebiet des Königreiches Bayern“ in Kriegs-
zustand erklärt hat (RGBl. S. 263), so bezieht sich notwendiger-
weise auch die Aufhebung des von dem Volksbeauftragten noch
ausdrücklich als ‚„Belagerungszustand‘“ bezeichneten Rechtszustan-
des (der Begriff Belagerungszustand ist dem bayerischen Recht
bekanntlich fremd geblieben) wiederum nur auf das Reichsgebiet