Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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sehen, weil auch der Bezirksarzt Staatsbehörde im Sinne der Ver- 
ordnung ist; dagegen könnte er nicht etwa an Stelle eines Bezirks- 
amtes eine Abmarkung durchführen, ohne die Feldgeschworenen 
beizuziehen, denn das Institut der Feldgeschworenen ist keine 
Staatsbehörde8); auch kann er von der gesetzlich vorgeschriebenen 
Mitwirkung der Gemeindebevollmächtigten (Art. 112, (remeinde- 
Ordn. usw.) ebensowenig befreit sein, wie der Magistrat, dessen 
Befugnisse er übernommen hat (anders im Reichsrecht, vgl. Strupp 
S. 52). 
Die Verordnung begründet eine Folgeleistungspflicht aller 
Staats- und Gemeindebehörden, die einem Zivilstaatsministerium 
untergeordnet sind in demselben Umfange, wie wenn sie von den 
sonst zuständigen Behörden ausgegangen wäre. Diese Vorschrift 
ist insoferne nicht ganz klar gehalten, als ein gewisser Zweifel 
bestehen könnte, wie sich die den Staatsministerien unmittel- 
bar unterstehenden Behörden (sogen. Mittelstellen) zu verhalten 
haben; ich nenne als die wichtigsten die Kreisregierungen. Nach 
dem Wortlaute der Verordnung bestünde auch einerseits eine Folge- 
leistungspflicht der Kreisregierungen, andererseits würde sich hier- 
aus ein Widerspruch zu dem vorhergehenden Absatze ergeben, da 
doch die Kreisregierungen nur den Ministerien Folge zu leisten 
haben, folglich an sich Aufträge an die Kreisregierungen von den 
Militärbefehlshabern nicht ergehen können, weil diese damit ihre 
Befugnis überschreiten würden. Tatsächlich erging auch im Jahre 
1916 ein Kriegsministerialerlaß (dem Verfasser zwar bekannt, je- 
doch z. Zt. nicht zugänglich und daher nach Datum und Nummer 
nicht anzugeben), worin die stellv. Generalkommandos darauf hin- 
gewicsen wurden, daß sie den Kreisregierungen keine Aufträge er- 
teilen dürften; der Verkehr mit den Kreisregierungen habe sich 
in der Form der „Bitte“ (hier sinngemäß nur eine Höflichkeits- 
form an Stelle des sonst bei koordinierten Behörden üblichen „Er- 
suchens“. Anm. d. Verf.) zu bewegen. - Nach Anschauung der Ver- 
fassers dürfte den Mittelstellen nur eine als „negative Folgelei- 
stungspflicht* zu bezeichnende Verpflichtung obliegen: Wenn der 
Militärbefehlshaber eine Tätigkeit ausgeübt hat, zu der an sich eine 
Mittelstelle befugt gewesen wäre, so hat die betreffende Mittelstelle 
die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Konsequenzen aus 
diesem Tätigkeitsakt insoweit zu ziehen, daß dieser Tätigkeitsakt 
in seinen normalerweise gewollten Folgen nicht eingeschränkt oder 
gar förmlich aufgehoben wird. Dagegen kann der Militärbefchls- 
haber nicht für befugt erachtet werden, Tätigkeitsakte, die er auch 
8) insoweit nicht — um beim Beispiel zu bleiben — das Abmarkungsver- 
fahren als eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit (Art. 19 des Ges. vom 30. Juni 
1900) vom Übergang auf die Militärbefehlshaber überhaupt ausgeschlossen ist. 
(vgl. 8. 23).
	        
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