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sehen, weil auch der Bezirksarzt Staatsbehörde im Sinne der Ver-
ordnung ist; dagegen könnte er nicht etwa an Stelle eines Bezirks-
amtes eine Abmarkung durchführen, ohne die Feldgeschworenen
beizuziehen, denn das Institut der Feldgeschworenen ist keine
Staatsbehörde8); auch kann er von der gesetzlich vorgeschriebenen
Mitwirkung der Gemeindebevollmächtigten (Art. 112, (remeinde-
Ordn. usw.) ebensowenig befreit sein, wie der Magistrat, dessen
Befugnisse er übernommen hat (anders im Reichsrecht, vgl. Strupp
S. 52).
Die Verordnung begründet eine Folgeleistungspflicht aller
Staats- und Gemeindebehörden, die einem Zivilstaatsministerium
untergeordnet sind in demselben Umfange, wie wenn sie von den
sonst zuständigen Behörden ausgegangen wäre. Diese Vorschrift
ist insoferne nicht ganz klar gehalten, als ein gewisser Zweifel
bestehen könnte, wie sich die den Staatsministerien unmittel-
bar unterstehenden Behörden (sogen. Mittelstellen) zu verhalten
haben; ich nenne als die wichtigsten die Kreisregierungen. Nach
dem Wortlaute der Verordnung bestünde auch einerseits eine Folge-
leistungspflicht der Kreisregierungen, andererseits würde sich hier-
aus ein Widerspruch zu dem vorhergehenden Absatze ergeben, da
doch die Kreisregierungen nur den Ministerien Folge zu leisten
haben, folglich an sich Aufträge an die Kreisregierungen von den
Militärbefehlshabern nicht ergehen können, weil diese damit ihre
Befugnis überschreiten würden. Tatsächlich erging auch im Jahre
1916 ein Kriegsministerialerlaß (dem Verfasser zwar bekannt, je-
doch z. Zt. nicht zugänglich und daher nach Datum und Nummer
nicht anzugeben), worin die stellv. Generalkommandos darauf hin-
gewicsen wurden, daß sie den Kreisregierungen keine Aufträge er-
teilen dürften; der Verkehr mit den Kreisregierungen habe sich
in der Form der „Bitte“ (hier sinngemäß nur eine Höflichkeits-
form an Stelle des sonst bei koordinierten Behörden üblichen „Er-
suchens“. Anm. d. Verf.) zu bewegen. - Nach Anschauung der Ver-
fassers dürfte den Mittelstellen nur eine als „negative Folgelei-
stungspflicht* zu bezeichnende Verpflichtung obliegen: Wenn der
Militärbefehlshaber eine Tätigkeit ausgeübt hat, zu der an sich eine
Mittelstelle befugt gewesen wäre, so hat die betreffende Mittelstelle
die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Konsequenzen aus
diesem Tätigkeitsakt insoweit zu ziehen, daß dieser Tätigkeitsakt
in seinen normalerweise gewollten Folgen nicht eingeschränkt oder
gar förmlich aufgehoben wird. Dagegen kann der Militärbefchls-
haber nicht für befugt erachtet werden, Tätigkeitsakte, die er auch
8) insoweit nicht — um beim Beispiel zu bleiben — das Abmarkungsver-
fahren als eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit (Art. 19 des Ges. vom 30. Juni
1900) vom Übergang auf die Militärbefehlshaber überhaupt ausgeschlossen ist.
(vgl. 8. 23).