Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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verwaltungsbehörde erlassen hat, beim gleichen Kommandierenden 
(seneral als Inhaber der Befugnisse der Kreisregierung Beschwerde 
erhoben werden wollte. Daß andererseits auch nicht die Kreis- 
regierung selbst befugt wäre, eine solche Beschwerde entgegenzu- 
nehmen, ergibt sich aus dem S. 22,23 über die Folgeleistungspflicht 
der Mittelstellen Gesagten. 
Als natürliche Folgerung drängt sich aus diesen Überlegungen 
auf, daß alle Rechtsmittel auszufallen haben, suweit die an sich 
„uständige Beschwerde- u.s. w.-Instauz noch von der Befugnis- 
übertragung der Kgl. Verordnung vom 31. 7. 14 erfaßt wird. 
Die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen des Militärbefehls- 
habers gehen sonach in den Verwaltungsstreitsachen nach Art. 10 
Verw.-Ger.-Ges. unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof, in den 
reinen Verwaltungssachen unmittelbar an das Ministerium, gleich- 
gültig welcher Instanz Befugnisse der Militärbefehlshaber sich bei 
der angefochtenen Anordnung bedient hat. Die Beschwerde zum 
Ministerium kann nach freier Wahl an das Kriegsministerium als 
vorgesetzte Stelle des Kommandierenden Generals (bei dem Pfälzer 
Befehlshaber zunächst an das [stellv.] Generalkommando des 
II. Armeekorps) oder an das Zivilstaatsministerium, zu dessen Ge- 
schäftsbereich die strittige Sache an sich gehört, gerichtet werden. 
Praktisch wurden solche Beschwerden dann in Benehmen zwischen 
Kriegs- und Zivilstaatsministerium erledigt. Die Anbringung einer 
„ur Zuständigkeit desVerwaltungsgerichtshofes gehöri gen Beschwerde 
beim Kriegsministerium dürfte nach Kg]. Deklaration vom 15 Juni 
1898 (GVBl. S. 294) gleichfalls unschädlich sem. Be 
Es mag zugegeben werden, daß es — man denke nur an eine 
belagerte Festung — nicht immer erfreulich erscheint, daß een 
die Anordnungen des Militärbefehlshabers ein so weitgehendes Be. 
schwerderecht besteht; doch dürfte daraus in Hinblick auf das in 
Art. 24 Verw.-Ger.-Ges. vorbehaltene Recht der „vorsorglichen 
Anordnungen“ und auf Art. 21 Ziff. 3, zweiter Satz Pol.-Str.-GB 
keine ernstliche Schwierigkeit erwachsen; letzten Endes bleibt es 
ja dem Militärbefehlshaber in der Regel unbenommen. seine An- 
ordnung auf Art. 4 Ziff. 2 Kriegszust.-Ges. zu stützen worauf 
die Unaufschieblichkeit in jedem Falle außer Zweifel steht. 
Verhältnis zu den Reichs- und fremden Staatsbehörden. 
Ks erübrigt sich noch ein kurzes Wort über das Verhältnis 
des Militärbefehlshabers zu den Reichsbehörden; wie Strupp (S. 154 
unten) sehr richtig bemerkt, ist diese Frage für Bayern wenig 
praktisch; denn es bestehen hier nur sehr wenige Reichsbehörden 
-—- wenn man von der Reichsbank, die keine eigentliche Behörde 
ist, absieht (hauptsächlich die mit der Kontrolle der indirekten 
Reichssteuern betrauten Behörden, ferner die Linienkommandanturen, 
welch letztere aber, soweit sie überhaupt Zivilbehörden sind, unter
	        
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