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verwaltungsbehörde erlassen hat, beim gleichen Kommandierenden
(seneral als Inhaber der Befugnisse der Kreisregierung Beschwerde
erhoben werden wollte. Daß andererseits auch nicht die Kreis-
regierung selbst befugt wäre, eine solche Beschwerde entgegenzu-
nehmen, ergibt sich aus dem S. 22,23 über die Folgeleistungspflicht
der Mittelstellen Gesagten.
Als natürliche Folgerung drängt sich aus diesen Überlegungen
auf, daß alle Rechtsmittel auszufallen haben, suweit die an sich
„uständige Beschwerde- u.s. w.-Instauz noch von der Befugnis-
übertragung der Kgl. Verordnung vom 31. 7. 14 erfaßt wird.
Die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen des Militärbefehls-
habers gehen sonach in den Verwaltungsstreitsachen nach Art. 10
Verw.-Ger.-Ges. unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof, in den
reinen Verwaltungssachen unmittelbar an das Ministerium, gleich-
gültig welcher Instanz Befugnisse der Militärbefehlshaber sich bei
der angefochtenen Anordnung bedient hat. Die Beschwerde zum
Ministerium kann nach freier Wahl an das Kriegsministerium als
vorgesetzte Stelle des Kommandierenden Generals (bei dem Pfälzer
Befehlshaber zunächst an das [stellv.] Generalkommando des
II. Armeekorps) oder an das Zivilstaatsministerium, zu dessen Ge-
schäftsbereich die strittige Sache an sich gehört, gerichtet werden.
Praktisch wurden solche Beschwerden dann in Benehmen zwischen
Kriegs- und Zivilstaatsministerium erledigt. Die Anbringung einer
„ur Zuständigkeit desVerwaltungsgerichtshofes gehöri gen Beschwerde
beim Kriegsministerium dürfte nach Kg]. Deklaration vom 15 Juni
1898 (GVBl. S. 294) gleichfalls unschädlich sem. Be
Es mag zugegeben werden, daß es — man denke nur an eine
belagerte Festung — nicht immer erfreulich erscheint, daß een
die Anordnungen des Militärbefehlshabers ein so weitgehendes Be.
schwerderecht besteht; doch dürfte daraus in Hinblick auf das in
Art. 24 Verw.-Ger.-Ges. vorbehaltene Recht der „vorsorglichen
Anordnungen“ und auf Art. 21 Ziff. 3, zweiter Satz Pol.-Str.-GB
keine ernstliche Schwierigkeit erwachsen; letzten Endes bleibt es
ja dem Militärbefehlshaber in der Regel unbenommen. seine An-
ordnung auf Art. 4 Ziff. 2 Kriegszust.-Ges. zu stützen worauf
die Unaufschieblichkeit in jedem Falle außer Zweifel steht.
Verhältnis zu den Reichs- und fremden Staatsbehörden.
Ks erübrigt sich noch ein kurzes Wort über das Verhältnis
des Militärbefehlshabers zu den Reichsbehörden; wie Strupp (S. 154
unten) sehr richtig bemerkt, ist diese Frage für Bayern wenig
praktisch; denn es bestehen hier nur sehr wenige Reichsbehörden
-—- wenn man von der Reichsbank, die keine eigentliche Behörde
ist, absieht (hauptsächlich die mit der Kontrolle der indirekten
Reichssteuern betrauten Behörden, ferner die Linienkommandanturen,
welch letztere aber, soweit sie überhaupt Zivilbehörden sind, unter