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würde, da hiermit Freiheit und Eigentum der Staatsbürger einem
ex lex-Zustand unterworfen würden, während in der Tat doch nur
die militärischen Befehlshaber in die Befugnisse der Zivilbehörden
nicht nur mit allen Rechten, sondern auch mit allen Pflichten ein-
rücken sollen.
Die Haftung der Militärbefehlshaber ist, wie Strupp S. 155
mit 61 richtig darlegt, ebenso wie nach Reichsrecht eine dreifache:
disziplinarisch, strafrechtlich und zivilrechtlich.
Was die disziplinarische Haftung betrifft, so ist der Pfälzer
Divisionär ohne weiteres dem Kommandierenden General des
IT. A.-K., der stellv. Brigadekommandeur in der Pfalz dem stellv.
Kommandierenden General des II. A.-K. unterstellt. Auch für
den Gouverneur von (termersheim dürfte zu jedem Zeitpunkte
seiner Wirksamkeit eine disziplinäre Unterstellung, sei es unter
dem Kommandierenden General Il. A.-K., sei es unter dem Ober-
befehlshaber der 6. Armee, sei es unter dem Etappeninspekteur,
bestanden haben.
Gewisse Schwierigkeiten bietet sonach nur die Unterstellung
der Kommandierenden und der stellv. Kommandierenden Generale
selbst, da hierüber in der Disziplinarstrafordnung vom 12. 12. 1872
(Militärverordnungsblatt 8. 508) keine Bestimmung getroffen ist.
Die Generalkommandos im Friedensverhältnis und die stellv
(teneralkommandos unterstehen zwar in Bayern — im Gegensatz
zu Preußen — auch in allgemein-dienstlicher Hinsicht nicht nur
in Verwaltungsangelegenheiten, dem Kriegsministerium doch ist
mit dieser Unterstellung keine Disziplinarstrafgewalt verbunden
Es dürfte daher richtig sein, anzunehmen, daß die Disziplinar-
strafgewalt über die Kommandierenden und stellv. Kommandieren-
den Generale in Bayern dem Könige zusteht, — nicht dem Kaiser
obgleich ihm laut dem Versailler Vertrage der Oberbefehl über
die bayerische Armee im Kriege übertragen ist. Daß dem so
sein muß, kann der Verfasser freilich nur ex minori ad majius
daraus folgern, daß andernfalls dem Kaiser ein nicht unerheblicher
unmittelbarer Einfluß auf die Handhabung des Kriegszustandes in
Bayern zustehen würde, was durch die gleichfalls im Versailler
Vertrag vorbehaltene Ausnahmestellung Bayerns vom Reichskriegs-
‚ustandsrechte doch offenbar vermieden werden sollte.
Strafrechtliche Haftung des Militärbefehlshabers besteht nach
Malsgabe des Militärstrafgesetzbuches und -— soweit sogen. bürger-
liche Verfehlungen in Frage kommen — des Strafgesetzbuches.
Es wird hierbei jedoch zu beachten sein, daß strafrechtlich gegen
den Militärbefehlshaber nur in sehr seltenen Fällen praktisch vor-
gegangen werden könnte, z. B. wenn er Verfügungen in ausdrück-
lichem Ungehorsam gegen seine Vorgesetzten (s. oben) oder vor-
sätzlicherweise über seine Befugnisse hinaus trifft, oder endlich,
wenn er sich, sei es unter Überschreitung der Befugnisse oder