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innerhalb derselben eines Amtsvergehens oder -verbrechens schuldig
macht. (Daß die Ausübung von Befugnissen der Zivilbehörden in
demselben Umfange Ausübung „öffentlicher Gewalt“ im Sinne des
$ 359 StrGB. ist, als wenn die fraglichen Amtshandlungen von
der Zivilbehörde selbst vorgenommen worden wären, dürfte keiner
weiteren Ausführung bedürfen) In der weitaus größten Anzahl
der Fälle, in welchen an ein Vorgehen gegen den Militär-
befehlshaber gedacht werden könnte, wird diesem aber der Schutz
des 8 59 StrGB. zur Seite stehen, d. h. der Militärbefehlshaber
wird geltend machen können, daß er sich zur Vornahme der frag-
lichen Handlung für befugt erachtet habe; dieser Irrtum ist seinem
Wesen nach Irrtum über eine verwaltungsrechtliche Norm, als
welche die gegenständige Verordnung anzusehen ist, sonach Straf-
ausschließungsgrund.
Die zivilrechtliche Haftung der Militärbefehlshaber ist in
Bayern durch das Gesetz vom #6. 12. 1913 (GVBl. S. 911) im
rechtlichen Effekt in der gleichen Weise geregelt, wie im übrigen
Reiche. Da Strupp in seinen diesbezüglichen Ausführungen S. 156
von dem Vorhandensein dieses Gesetzes keine Notiz nimmt (be-
greiflicherweise, weil die von ihm angeführten Quellen über das
Jahr 1912 nicht hinausgehen), sei nachfolgend der Wortlaut des
(Gesetzes wiedergegeben:
„Gesetz über die Haftung des Staates für Angehörige des
bayerischen Heeres.
Ludwig III. usw. usw. verordnen was folgt:
Art. 1.
Personen des Soldatenstandes stehen im Sinne des Art. 60, 61
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, des Art. 7
des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof und des Art. 26
Nr. 2, 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
den Staatsbeamten gleich. Der Staat kann von ihnen Ersatz des
Schadens verlangen, den er durch die im Art. 60 bestimmte Ver-
antwortlichkeit erleidet; der Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren
von dem Zeitpunkte an, in welchem der Ersatzanspruch des Dritten
diesem gegenüber vom Staate anerkannt oder dem Staate gegen-
über rechtskräftig festgestellt ist.
Art. 2.
Unberührt bleiben die Verordnungen anderer Gesetze, soweit
sie für bestimmte Fälle die Haftung des Staates über einen ge-
wissen Umfang hinaus ausschließen. |
Gegeben zu München, den 6. Dezember 1913.
gez.: USw. usw.“
Hiernach unterliegt die Inanspruchnahme des Militärbefehls-
habers — daß er bei Ausübung der vollziehenden Gewalt in ihrer
Wirkung nach außen hin stets öffentliche Gewalt ausübt, bedarf,