8 —
Mit diesem Gesetze beginnt die Rechtsgeschichte des hier
behandelten Gegenstandes auch in Bayern. Nach Seydel-Graßmann
(S. 254) und Sutner (S. 74) hat dieses Gesetz nämlich. und zwar
für das Gebiet von Landau bereits in der ursprünglichen Form,
für die übrige Pfalz nach Maßgabe des Dekretes vom 24. Dezember
1811 (Sutner 8. 76, Möller S. 336), in der Pfalz Geltung erlangt.
(A. A. Strupp, S. 153, der die Geltung auch des Dekretes nur für
das Gebiet von Landau anerkennen will.) Im übrigen Bayern be-
stand nach übereinstimmender Meinung aller Fachschriftsteller ein
Vacuum, was um so erstaunlicher erscheint, als Bayern doch von
1799 bis 1815 so ziemlich ununterbrochen Krieg geführt hat, und im»
Hinblick hierauf nur einigermaßen dadurch sich erklärt, daß in
dieser Zeit die fremden Heere die tatsächlichen Herren Baverns
gewesen sind, und deren Befehlshaber nach dem allgemeinen Kricgs-
rechte d. i. nach Willkür geschaltet haben dürften. Das Strafgesetz-
buch von 1813 in der jetzt gültigen Form nach AGStPO. von 1879
befaßt sich nur mit dem Standrecht (vgl. Romen-Rissom 8. 131).
Die Rechtsgrundlage.
So wird der Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär-
befehlshaber in Bayern erstmals begründet durch Königliche Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Ge-
walt auf die Militärbehörden betreffend (veröffentlicht im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 329).
Im nachfolgenden sei diese Verordnung im Wortlaut wieder-
gegeben:
„Ludwig III., von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf
bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw.
usw.
Wir finden Uns bewogen, zum Zwecke der Landesverteidigung
zu verordnen.
In den Gebieten, über die der Kriegszustand verhängt ist, über-
tragen wir für die Dauer des Kriegszustandes die Ausübung der
Befugnisse der den Zivilstaatsministerien untergeordneten Staats-
behörden, mit Ausnahme der richterlichen und verwaltungsrichter-
lichen Tätigkeit, in den Landesteilen rechts des Rheins auf die
Kommandierenden Generale, in der Pfalz auf den Kommandeur der
3. Division oder den rangälteren der stellvertretenden Infanteric-
Brigadekommandeure, in den Festungen und ihrem erweiterten Be-
fehlsbereich auf die Gouverneure.
Die bezeichneten Staatsbehörden verbleiben hierbei in ihren
Funktionen. Sie haben aber, ebenso wie die Gemeindebehörden,
innerhalb ihres Wirkungskreises den Anordnungen und Aufträgen
der militärischen Befelilshaber in gleicher Weise Folge zu leisten,