Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

—  Nr.  11  —  37

Bekanntmachung.
(Bom  12.  Februar  1915.:
Die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Mit  Wirkung  vom  1.  Februar  1915  ab  wird  gemäß  §  4  Absatz  2  des  Straßengesetzes
vom  14.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  285)  die  Strecke  der  Landstraße
Nr.  43  Breisach—Donaueschingen,  welche  die  Zufahrt  zum  Bahnhof  Breisach  bildet,  in  einer
Länge  von  183  aus  dem  Landstraßenverband  ausgeschieden.

Karlsruhe,  den  12.  Februar  1915.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor.

Pfisterer.
P.  Müller.

Verordnung.

(Vom  16.  Februar  1915.)
Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar  1915  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Hafer  (Reichs-Gesetzbatt  Seite  81)  wird  verordnet,  was  folgt:

81.

Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Ministerinm  des
Innern.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  13,  19  und  25  ist  der  Landeskommissär.
Im  Sinne  der  §8  10  Absatz  1  und  11  ist  höhere  Verwaltungsbehörde  der  Landeskommissär
dann,  wenn  der  Erwerber  der  Vorräte  der  unter  Leitung  des  Amtsvorstandes  stehende
Kommunalverband  ist  (§  8  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung),  im  übrigen  das  Bezirksamt.
über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  §§  1  bis  5  der  Bundesratsverordnung
ergeben,  entscheidet  zunächst  das  Bezirksamt  und  auf  Beschwerde  gegen  dessen  Entschließung
endgültig  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  6  der  Landeskommissär.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §8  4,  8,  11  und  17  ist  das  Bezirksamt.  Gemeindevorstand
  im  Sinne  des  §  8  ist  der  Bürgermeister  (Oberbürgermeister)  oder  sein  Stellvertreter.

82.
Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die  Städte  mit  mindestens
10000  Einwohnern  und  im  übrigen  die  Amtsbezirke.