Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

—  50  2

den  Stellen  haftenden  Dlenste  und  andern  gutsherrlichen  Leistungen  und  Abgaben
abgelöset  werden.

Dies  soll  sowohl  in  Unsern  Domainen  und  den  Gütern  der  Stadtgemeinen,
der  Kirchengesellschaften,  frommen  und  milden  Stiftungen  u.  s.  w.  als  auch  in
den  Privatgütern  Statt  finden.  Doch  dürfen  die  Besittzer  jener  bauerlichen  Nahrungen
  das  Eigenthum  eigenmcchtig  nicht  ergreifen,  noch  die  bisherigen  Verbindlichkeiten
  zur  Leistung  und  Abführung  ihrer  Oienste  und  Abgaben  verweigern,  oder
sich  eigenbeliebige  AbTSnderungen  in  der  bisherigen  Art  und  Weise  der  Abtragung
erlauben.  Wir  befehlen  ihnen  vielmehr  ernstlich,  bei  Vermeidung  der  in  den
Gesetzen  wegen  unerlaubter  Selbsthülfe  und  Widersetzlichkeit  bestimmten  Nachtheile
  und  Strafen,  mit  der  Leistung  ihrer  Dienste  und  der  Abführung  ihrer  Abgaben
  so  lange  pünktlich  sortzufahren,  bis  die  anderweitige  Regulirung  ihrer
Verhältnisse  durch  Vergleich  oder  durch  die  bestellte  Generalkommission  zu  Stande
gebrachr,  und  der  Zeitpunkt  der  Ausführung  gekommen  ist.

Fasihere  &.  2.  Für  Ackernahrungen  sollen  diejenigen  Stellen  geachtet  werder“
  Srellic,  den,  deren  Hauptbestimmung  es  ist,  ihren  Inhaber  als  selbstständigen  Ackerh
  eich,  dee-  die=  wirth  zu  ernähren.  Das  Daseyn  dieser  Bestimmung  ist  dann  anzunehmen,  wenn
wendung  in-  entweder  von  der  Stelle  Spanndienste  geleistet  werden  müssen,  oder  wenn  der
Besitzer  bisher  gewöhnlich  zu  deren  Bewinhschaftung  Zugvieh  (Perde  oder
Rindvieh)  gehalten  hat,  oder  solches  zu  deren  Bewirthschaftung  fortdauernd
erforderlich  ist.  Ist  aber  keine  von  diesen  drei  Beslimmungen  bei  der  Stelle  vorhanden;
  so  gehört  sie  zur  Klasse  der  Dienst-Familienstellen.  Diese  letztern  unterliegen
  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht.
C  &.  3.  Für  bäuerlich  werden
A.  diejenigen  Ackernahrungen  gehalten,  welche  entweder:

1)  zu  den  schon  in  den  Jahren  1772.  und  1773.  von  Uns  in  Besitz  genommenen
  Landestheilen  gehörig,  in  den  während  dieses  Besitzes  ausgenommenen
Steuer-Anschlägen  und  Steuerrollen  zur  bäuerlichen  Hufensteuer  oder  doch
als  Danniker,  Ratayer  u.  s.  w.  zu  Schutzgeld  veranschlagt  sind;

oder
2)  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  entweder
a)  mit  Diensten  zur  Bewirthschaftung  eines  herrschaftlichen  Gutes  belaster
sind,  oder
b)  als  zur  Kultur  ausgesetzte  Güter  (Laßgüter)  im  Sinne  des  §K.  626.  u.  folg.
Tit.  21I.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht
erblichen  Rechten,  besessen  worden.
#  4.  Für  bäuerlich  werden  ferner
B.  auch  dicjenigen  Ackernahrungen  gehalten,  die  zwar  frei  von  herrschaftlichen
Diensien  als  sogenannte  emphytemische  Güter  auf  bestimmte  Jahre  oder
Geschlechtsfolgen,  mit  oder  ohne  Befugniß,  nach  Ablauf  der  Frist  die  Verlän-=