Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S.  319.

156  Anlage  3.  Die  Landstände.  C.  Rechte  der  einzelnen  Mitglieder.

 

C.  Rechte  der  einzelnen  Mitglieder.
1.  Recht  auf  Diäten  und  Reisekosten.
a.  Das  Gesetz  vom  20.  Juni  1821.

1  Nro.  35.
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

—.

Donnerstag  den  22.  Juni  1821.

dK——

 

 

a)  Gesetz,  die  Gehalte,  Taggelder  und  Reise-Kosten  der  Mitglieder  der
Stände-Versammlung  und  des  Ausschusses,  so  wie  der  ständischen
Beamten  und  Diener  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Durch  die  Verfassungs-Urkunde  §.  194.  ist  die  Festsetzung  der
Taggelder  und  Reise-Kosten  der  Stände-Mitglieder,  so  wie  der
Besoldungen  der  Mitglieder  des  Ausschusses  und  der  ständischen
Beamten  auf  Verabschiedung  ausgesetzt  worden;  Wir  verordnen
und  verfügen  daher  in  dieser  Beziehung  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  wie  folgt:

S.  1.
Taggelder  und  Reise-Kosten.

Von  den  standesherrlichen,  so  wie  von  den  erblichen  und  den  nicht
in  Stuttgart  wohnenden  lebenslänglichen  Mitgliedern  der  Kammer

der  Standesherrn  haben  diejenilgen,  welche  ihre  Absicht,  von  dieser

Befugniß  Gebrauch  zu  machen,  erklären,  dieselben  Taggelder  und
Reise-Kosten  anzusprechen,  welche  hiernach  für  die  Mitglieder  der
Kammer  der  Abgeordneten  festgesetzt  sind.

Die  Taggelder  aller  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten
  werden  auf  Fünf  Gulden  und  dreißig  Kreuzer  festgesetzt.
Die  denselben  gebührende  Entschädigung  für  Reise-Kosten  beträgt
Einen  Gulden  auf  jede  Poststunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts