Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage  24.  277

Umfang  der  Bauerlaubniß.
§8.  Die  Bauerlaubuiß  betrifft  nur  die  polizeiliche  Zulässigkeit  des  Baues  und  ersolgt
  unbeschadet  etwaiger  Rechte  dritter  Personen.

Dauer  der  Bauerlaubniß.
§  9.  Die  ertheilte  Genehmigung  erlischt,  sofern  nicht  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Aushändigung  des  Bauerlaubnißscheines  ab  gerechnet,  der  Bau  in  Angriff  genommen  ist.

.  Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Ausführung  des  Baues.
A.  Bedachungen.

8§  10.  Als  feuersichere  Dächer  sind  nur  diejenigen  anzusehen,  welche  entweder  aus
mineralischen  Bestandtheilen  angefertigt,  oder  von  der  Landespolizeibehörde  als  feuersicher
anerkannt  worden  sind.  Die  Anlegung  von  nicht  feuersicheren  Bedachungen  ist  nur  ausnahmsweise
  unter  den  in  dem  §  11  bezeichneten  Umständen  zulässig.

8§  11.  Bei  Neubauten  und  Anbauten  an  bereits  vorhandene  Gebäude  kann  die
Auflegung  von  nicht  feuersicheren  Bedachungen  nur  gestattet  werden:

a)  rücksichtlich  solcher  einsam  gelegenen  Gebäude,  von  welchen  keine  Feuersgefahr  für

die  Nachbarschaft  zu  befürchten  ist;  *

b)  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Mittel  des  Bauenden  die  Auflegung  eines  feuersicheren
  Daches  nicht  gestatten,  und  zugleich  die  Nothwendigkeit,  den  Neubau  vorzunehmen,
  vorhanden  ist.  In  diesem  Falle  muß  jedoch  dem  Bauenden,  sofern  er
mehrere  Bauplätze  besitzt,  oder  durch  Austausch  erwerben  kann,  der  am  mindesten
feuergefährliche  Lur  Ausführung  des  Baues  angewiesen  werden  (8  5  9).

§  12.  Bei  der  Verlegung  bereits  vorhandener  Gebäude  kommen  rücksichtlich  der  Bedachung
  dieselben  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  im  §  11  für  die  Neubauten  vorgeschrieben
  sind.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  das  Gebäude  in  dem  Eigenthume  des  bisherigen
  Besitzers  verbleibt,  dasselbe  seiner  Construktion  nach  ein  massives  Dach  nicht  zu
tragen  vermag,  und  die  Mittel  des  Besitzers  eine  Aenderung  der  Construktion  nicht  gestatten.

In  allen  Fällen  ist  die  Verlegung  von  Gebäuden  mit  nicht  feuersicherer  Bedachung
unter  Beibehaltung  dieser  letzteren,  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  dadurch  die  Feuersgefahr
für  die  benachbarten  Gebäude  nicht  vermehrt  wird.  «

B.  Umfassungswände  und  Brandmauern.

8  13.  Die  Umfassungswände,  sowohl  bei  mit  Feuerung  als  bei  nicht  mit  Feuerung
versehenen  Gebäuden,  dürfen  entweder  massiv,  oder  aus  Fachwerk  (Bindwerk)  errichtet
werden.  Neue  Gebäude  müssen  auf  einen  aus  Steinen  oder  gebrannten  Ziegeln  mindestens
1½  Fuß  über  dem  Erdboden  aufgeführten  Sockel  gestellt  werden.  ·  ·  «

Unter  Massivbau  wird  der  Bau  aus  Bruchsteinen,  aus  gebrannten  Ziegeln  mit  Kalkmörtel,
  aus  Kalkpiss  (Prochnow'sche  Bauart),  Lehmpatzen  oder  Luftziegeln  und  aus  Lehmpisé
  verstanden.  Als  Bindemittel  für  gebrannte  Ziegeln  kann  bei  einstöckigen  Gebäuden
Lehmmörtel  gestattet  werden.

89  1.  Gofern  die  eigenthümlichen  Verhältnisse  der  Gegend  die  Anwendung  des  in
einigen  Theilen  der  Provinz  üblichen  Schrotholzbaues,  sowie  der  sogenannten  Pfeilerscheunen,
  nothwendig  oder  räthlich  erscheinen  lassen,  entscheidet  der  Landrath  über  die  Zulässigkeit
  und  setzt  —  nöthigenfalls  unter  Kuziehu  des  Bezirks-Baubeamten  —  die  Bedingungen
fest,  unker  denen  die  Bau-Erlaubniß  zu  ertheilen  ist.

8  15.  Gebäude,  welche  der  Vorschrift  des  §  13  entsprechen,  können  unter  den  in  den

8  17  —  22  enthaltenen  Modificationen  in  jeder  beliebigen  Entfernung  von  einander  errichtet
  werden.  Es  dürfen  jedoch  niemals  die  einzelnen  Gebäude  eines  Gehöftes  einen  geschlossenen
  Hof,  d.  h.  ein  mit  kleinen  Zwischenräumen  versehenes  Viereck  bilden,  vielmehr  müssen
stets  an  einigen  Stellen  offene  Zwischenräumevon  mindestens  8  Fuß  (Thorc)  gelassen  werden,
durch  welche  beim  Ausbruch  eines  Feuers  die  Spritzen  und  Löschgeräthe  geschafft  werden  können.

8  16.  Ställe,  Scheunen,  Schuppen  und  sonstige  Gebäude,  in  denen  brennbare  Stoffe
aufbewahrt  werden,  dürfen  mit  Feuerstellen  nur  dann  unter  einem  Dache  vereinigt  werden,
wenn  sie  von  den  Feuerstellen  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern  getrennt  werden.  (§  21).

§  17.  Nicht  massive,  jedoch  der  Vorschrift  des  §  13  entsprechende,  mit  Feuerung  versehene
Gebäude  müssen,  wenn  sie  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  30  Fuß  von  anderen  Gebäuden,
  oder  von  weniger  als  15  Fuß  von  der  nachbarlichen  Grenze  errichtet  werden  sollen,  an  den
diesen  Gehiinden  oder  der  Grenze  zugekehrten  Seiten  vorschriftsmäßige  Brandmauern  erhalten.
  21).