Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

VBuhalt.

A.

Lebgebraunte  in  Hamburg.  Patent  zu  Veranstaltung  einer  Kollekte
  von  Haus  zu  Haus  für  dieseben
AUbgeordnete  —  landständische  —  Die  Abgabe  der  Seimmen  bei
den  Wahlen  dersellen
Albertshof.  Siehe  Weißendiez.  1
Alvensleben,  von,  Privat-Gelehrter  zu  Leipzig;  das  demselben
über  eine  neue  Wasserhebe-Maschine  ertheilte  Privileginn..
Tpotheken.Der  Aunfertiger  oder  Verabreicher  (ines  aus  denselben
von  einer  Medizinal-Person  aͤrztlich,  bezuͤglich  wundaͤrztlich  verschriebenen
  Heilmittels  muß  bei  der  Signatur  desselben  seinen  Namen
  deutlich  bemerkkken  ..  .  ..  ..
Tpotheken.  Die  Physiker  und  andere  mit  Nachvisikation  ranselben
beauftragten  Aeizte  sollen  den  Befund  niederschreiben  und  diese
Niederschreibung  durch  die  Namensunterschrift  des  Apothekers  anerkennen
  lassen  ................
Tpotheker;  in  der  Regel  ist  nur  diesen  der  Giftverkauf  rlaubt.
ATrtaria  und  Fontaine  zu  Mannheim  —  Kunsthandlung  —
das  derselben  ertheilte  Privilegium  zum  Schuhe  gegen  den  Nachstich
  des  von  dem  Ritter  Toschi  in  Kupfer  gestochenen  Bildes  der
Kreuzabnahme  von  Daniel  di  Vollerennn  .
Arzenei-Tagxe.  Gesetz  darüber  vom  2.  Oktober  1640.  g
zu  jenenrnrr  ....
Ausfpkelmig—  lottenemäßige  —  zu  jeder  solchen  muß  vie  polizeiliche
  Erlaubniß  von  der  Landes-Direktion  eingeholt  werden

B.

Baumpflanzungen.  Bestrafung  der  Vergehen  im  Rückfalle  gegen
  das  Gesetz  vom  10.  November  1840  zum  Schuhe  der  Baumpflanzungen
  ..  ..  ...  ......

Baumpftanzungen.  Befehl  im  Betreff  der  Zuwidechanblungen
gegen  die  Bestimmung  des  8.  35  des  Gesetzes  zum  Schutze  jener

Biersteuer  oder  Biermalzschrot-Steuer.  Gesetz  vom  16.
Februar  1840.  Zweiter  Nachtrag  zu  demselben  vom  3.  Mai  1842

Brand-Assekuranz-Gesetz  vom  28.  August  1826.  Nach
8.  9  desselben  muß  die  Genehmigung  der  Gerichtsbehörde  des
Orts,  in  deren  Bezirke  die  zu  versichernden  Gegenstände  sich  be- 



finden,  erfolgen  2  222  IILIEIIIIEILEIEIEIE3III
1

Seite  des
Regierungs-Blattes.


137—139
107.

259.
150.

258.

145—148

87.

139.

131.

151.

 

 

 

Nr.  der
Bekanntmachung.


III.

III.
III.