Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

394 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Bd. 35 S. 316; Bayer. Ldr. Thl. II c. 4 8. 6 
Nr. 3 und Anm. f zu §. 9 Nr. 1 und lit. a-e 
zu Nr. 3. 
Der Beweis der Immemorialverjährung, wobei 
die Zeit, welche als Menschenalter gedacht wird, 
mindestens über 40 Jahre sich erstreckt — Bayer. 
Ldr. a. a. O. F. 9 Anm. Nr. 2 — kann sowohl durch 
Zeugen, als auch durch andere Probemittel, insbe- 
sondere Urkunden, geführt werden. Das Gleiche gilt 
von dem Gegenbeweise. Bayer. Ldr. a. a. O. Anm. 
Nr. 2 lit. a Nr. 3 lit. d. 
Ist der Beweis aus verschiedenen Bewelhmit- 
teln zusammengesetzt, so kann bei Prüfung des Ge- 
sammtergebnisses die Vorschrift des bayer. Landr. 
Thl. II c. 4 §. 9 bezüglich des Lebens-Alters der 
Zeugen schon deshalb nicht als Ausschlag gebende Norm 
gelten, weil faktische Zustände und Vorgänge, welche 
vielleicht ein halbes Jahrhundert und darüber zurück- 
liegen, keineswegs ausschließend aus den Aussagen 
bejahrter Zeugen, sondern eben so gut und vielleicht 
mit noch größerer Sicherheit aus anderen als Be- 
weismittel benützten Erkenntnißquellen entnommen und 
richterlich festgestellt zu werden vermögen, zumal 
wenn der Anfangspunkt, von welchem aus eine 
40 jährige Kenmniß zurückzurechnen ist, sich weiter 
aus der Gegenwart zurückschiebt. Holzschuher, 
Theor. 2. Aufl. Bd. 2 S. 232, 235. Urth. vom 
14. Okt. HVNr. 4509. 
Sachenrecht. Zur Lehre vom Eigenthums- 
übergange (Aushändigung der Erwerbsur- 
kunde). Der deutschrechtliche Satz, daß in der 
auf Antrag der Kontrahenten erfolgten amtlichen 
Ausfertigung des Kaufbriefes und in dessen Aus- 
händigung an den Käufer die Uebergabe des Kauf- 
objektes an diesen gefunden werden müsse, kann all- 
gemeine Geltung nicht ansprechen, seine Giltigkeit