394 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Bd. 35 S. 316; Bayer. Ldr. Thl. II c. 4 8. 6
Nr. 3 und Anm. f zu §. 9 Nr. 1 und lit. a-e
zu Nr. 3.
Der Beweis der Immemorialverjährung, wobei
die Zeit, welche als Menschenalter gedacht wird,
mindestens über 40 Jahre sich erstreckt — Bayer.
Ldr. a. a. O. F. 9 Anm. Nr. 2 — kann sowohl durch
Zeugen, als auch durch andere Probemittel, insbe-
sondere Urkunden, geführt werden. Das Gleiche gilt
von dem Gegenbeweise. Bayer. Ldr. a. a. O. Anm.
Nr. 2 lit. a Nr. 3 lit. d.
Ist der Beweis aus verschiedenen Bewelhmit-
teln zusammengesetzt, so kann bei Prüfung des Ge-
sammtergebnisses die Vorschrift des bayer. Landr.
Thl. II c. 4 §. 9 bezüglich des Lebens-Alters der
Zeugen schon deshalb nicht als Ausschlag gebende Norm
gelten, weil faktische Zustände und Vorgänge, welche
vielleicht ein halbes Jahrhundert und darüber zurück-
liegen, keineswegs ausschließend aus den Aussagen
bejahrter Zeugen, sondern eben so gut und vielleicht
mit noch größerer Sicherheit aus anderen als Be-
weismittel benützten Erkenntnißquellen entnommen und
richterlich festgestellt zu werden vermögen, zumal
wenn der Anfangspunkt, von welchem aus eine
40 jährige Kenmniß zurückzurechnen ist, sich weiter
aus der Gegenwart zurückschiebt. Holzschuher,
Theor. 2. Aufl. Bd. 2 S. 232, 235. Urth. vom
14. Okt. HVNr. 4509.
Sachenrecht. Zur Lehre vom Eigenthums-
übergange (Aushändigung der Erwerbsur-
kunde). Der deutschrechtliche Satz, daß in der
auf Antrag der Kontrahenten erfolgten amtlichen
Ausfertigung des Kaufbriefes und in dessen Aus-
händigung an den Käufer die Uebergabe des Kauf-
objektes an diesen gefunden werden müsse, kann all-
gemeine Geltung nicht ansprechen, seine Giltigkeit